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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fähre und Ausweichregeln



OnTo
08.08.2020, 15:13
Liebe Kollegen,

ich habe da mal eine Frage:

Wenn man die Vorschriften ganz genau nimmt, so heißt es doch, dass eine Fähre erst die Wasserstraße überqueren darf, solange andere Fahrzeuge nicht gezwungen sind, Kurs und Geschwindigkeit zu ändern.
Soweit zu gut.

$1.01 definiert Fahrzeuge erst mal als alles, also auch Kleinfahrzeuge.

Muss eine Fahre also auch auf Kleinfahrzeuge (Sportboote) warten?

Bitte nachvollziehbare und fundierte Antworten. Ich höre oft, Berufsschifffahrt hat Vorfahrt. Wer so was sagt liegt auch falsch und ist nicht gut informiert.

Den Begriff Berufsschifffahrt gibt es weder in der BinSchStrO, RheinSchPV noch in der RheinSchPersV.

Kleinfahrzeuge weichen Fahrzeugen aus!

Gernot Menke
08.08.2020, 15:30
solange andere Fahrzeuge nicht gezwungen sind, Kurs und Geschwindigkeit zu ändern

Hallo OnTo,

da fehlt schon mal das wichtige Wort "unvermittelt", denn in § 6.23 der BinnSchStrO heißt es unter Punkt 1:

"Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern."

Soweit es gefahrlos möglich ist, kann eine Fähre also von der Schiffahrt in zumutbarer Weise verlangen, daß sie mit der Fähre kooperiert und durch Fahrt rausnehmen oder Kursänderung das Überqueren erleichtert.
Der Sinn dieser Vorschrift ist klar: auch wenn der Längsverkehr Vorfahrt hat, so hat auch der Querverkehr hier seine Berechtigung und ist nicht einfach nur ein "Störenfried", der zusehen soll, wie er rüberkommt.

Muß eine Fahre also auch auf Kleinfahrzeuge (Sportboote) warten? Der genannte § 6.23 ist doch eindeutig: ja, das muß sie. Es ist in diesem Gesetzestext ja nicht nur von anderen "Fahrzeugen" die Rede, sondern auch vom "übrigen Verkehr". Es wäre zudem auch vollkommen sinnwidrig, im Hinblick auf eine Vermeidung von Gefahr bestimmte Schiffs- oder Bootsgruppen ausnehmen zu wollen. Die Sache ist ja auch insofern unproblematisch, als ein kleines Motorboot sicher besser ausweichen kann, als ein Koppelverband und für das Fahrt rausnehmen gilt dasselbe. Aber auch hier muß das Verlangen nach einer Kooperation mit der Fähre gefahrlos und zumutbar sein und darf nicht zu einem "Sieh zu wo du bleibst!" werden.

Jetzt gilt es noch die grundsätzlichere Frage zu klären: "Ich höre oft, Berufsschifffahrt hat Vorfahrt. Wer so was sagt, liegt auch falsch und ist nicht gut informiert." Also, wer weiß was?

:wink: Gernot

hsvjörn
08.08.2020, 17:10
Hallo Onto,
hallo Gernot,

diese Frage tangiert schon das speziellere Binnenschifffahrtsrecht.

Hier die Lösung:

Gemäß § 6.02 BinSchStrO sind diverse § nicht von Kleinfahrzeuge zu beachten bzw. gelten nicht für Fahrzeuge außer Kleinfahrzeuge. Einer dieser besondere § ist der § 6.23 Nummer 1 BinSchStrO. Das bedeutet, dass der Begriff des Fahrzeuges im Sinne des § 6.23 nicht für Kleinfahrzeueg anzuwenden ist. Also kann eine Fähre die Bundeswasserstraße queren, wenn ein Kleinfahrzeug seinen Kurs ändern muss.

Hier der Text des §6.02.BinSchStrO: Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11, 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 (§ 6.02 BinSchStrO) noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden. Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden.

Nur so zur weiteren Information:
Begegnungsverbote; blaue Tafel; Überholverbote gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

Im Übrigen möchte ich an dieser Stelle der Behauptung von Gernot zur Sinnfreiheit von bestimmten Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugarten oder -gruppen vehement wiedersprechen (siehe blaue Tafel, oder Begegnungsverbote usw.). Diese Diverenzierung ist wichtig und richtig.

Liebe Grüße
Jörn

OnTo
08.08.2020, 18:19
Was jetzt auch eine Frage der Auslegung wäre. Was ist unvermittelt?

Die Kernfrage bleibt aber: muss eine Fähre Kleinfahrzeugen ausweichen oder warten?

Ein Kleinfahrzeig ist auch ein Fahrzeug und es wurde in § 6.23 nicht anders definiert mit Ausnahmen. So wie ich das lese, muss eine Fähre sogar auf Sportboote warten.

Das es in der Praxis ganz anders läuft, sei mal dahin gestellt. Da kommt man sich nie ins Gehege, wenn beide gesunden Menschenverstand haben. Es ist eine rein theoretische Frage

OnTo
08.08.2020, 18:28
Ich stimme dir in allen Punkten zu. Wie gesagt, es ist ein rein theoretische Frage.

Ich hatte nur mal ein unschönes Erlebnis, wo eine Fähre mit aller Gewalt auf Kollisionskurs ging und mich zum aufstoppen Zwang. Das fand ich nicht in Ordnung. Wir wären vor oder hintereinander ohne Stress vorbeigekommen.
Er legte es aber darauf an

Fand ich gar nicht in Ordnung und habe mal in der Verordnungen geschaut und die Frage tauchte auf.

Gernot Menke
08.08.2020, 18:31
Hallo hsvjörn,

beim § 6.02 war ich auch gerade gelandet, aber wie ich sehe, warst Du schneller. Der zentrale Text, den ich mittels Weglassen von allem "Drumrum" hier hervorhebe und der also ein Auszug aus dem Gesetzestext des § 6.02 BinnSchStrO ist, ist folgender:

"Ein (...) Kleinfahrzeug (...) muß allen (...) Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Ein Kleinfahrzeug (...) kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht."

Das ist die Essenz für den häufigen Normalfall des miteinander von Sport- und Frachtschiffahrt. Damit ist faktisch schon ein Vorfahrtsrecht der Berufsschiffahrt gegenüber der Sportschiffahrt gegeben. Es geht ja ausdrücklich nicht nur um notwendiges Platzlassen für das Manövrieren, wenn also beispielsweise ein Schiff ausschwenken können muß, sondern um das Raum lassen für "den Kurs". Das muß man nicht notwendigerweise auf die Fahrrinne beziehen - sondern der Zusatz, daß ein Kleinfahrzeug nicht erwarten kann, daß ein Fahrzeug ihm ausweicht, zeigt, daß Kleinfahrzeuge grundsätzlich ausweichpflichtig gegenüber der anderen Schiffahrt sind. Insofern stimmt es doch schon, wenn es heißt (#1), "die Berufsschiffahrt hat Vorrang!"

Auf die anderen Details in Nr. 3 gehe ich noch ein - ich muß es mir erst im einzelnen durchlesen.

@OnTo: "unvermittelt heißt: Ein Schiffer denkt, eine Fähre bleibt liegen und er kann vorbei, die macht dann aber einfach los und fährt rüber und der Schiffer muß voll zurückmachen - das wäre für mich "unvermittelt".

:wink: Gernot

OnTo
08.08.2020, 18:37
Ein interessanter Ansatz, aber das lasse ich nicht gelten, wenn man es rein rechtlich betrachtet. Jedenfalls nicht für mein Rechtsverständnis

Jedenfalls kollidieren da die Paragrafen 6.23 mit den Ausweichregeln. Das ist in etwa so wie mit einer Stadtautobahn. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Fahrspur frei wählbar, auf einer Autobahn ist Rechtsfahrgebot.
Eine Autobahn wie die A 100 ist in Berlin innerhalb einer geschlossenen Ortschaft .

Was steh nun höher ? Das ist nicht definiert. Die WSP ist jedenfalls auch überfragt, nach Nachfrage

hsvjörn
08.08.2020, 18:45
Hallo Onto,

nur soviel.... Bitte ruf morgen jemanden von der GDWS Bonn oder das WSA Berlin an und du wirst sehen.... Mehr möchte ich zu dem Thema nicht beitragen.

Liebe Grüße
Jörn

OnTo
08.08.2020, 18:57
Leider nicht sehr lustig. Die wissen es ja auch nicht. Ich sage nur gelber Kegel.
Das war ein Chaos letztes Jahr. In BRB kriegste ein Knöllchen, weil du keinen hast, in Berlin haste einen bekommen, weil du einen hast.

OnTo
08.08.2020, 19:00
Was denkste denn? Müssen Charterboote, die verdeckte Fahrgastschifffahrt betreiben einen gelben Kegel führen?

OnTo
08.08.2020, 19:07
Ja, Sportboote, die nach der Sportbootvermietungsordung fahren mit Gestellung eines Schiffsführers müssen einen gelben Kegel führen.

Ich habe das BMVI darauf hingewi8esen, dass sie per Definition dann keine Kleinfahrzeuge mehr sein können und unter anderem der Ausrüstrungspflicht unterstehen und so zum Bsp AIS haben müssen.

War ganz schnell ruhe im Karton

Es wurde totgeschwiegen

Hein Mück
08.08.2020, 19:36
Woraus ergibt sich denn, dass ein Kleinfahrzeug-Sportboot bei Gestellung eines Schiffsführers kein Kleinfahrzeug mehr ist?

Gernot Menke
08.08.2020, 21:00
Ich war in #2 etwas vorschnell und habe mich zu einem Zwischenergebnis verleiten lassen. hsvjörn hat in #3 recht: in der Tat nimmt der § 6.02 die Kleinfahrzeuge bei einigen, in diesem Paragraphen genannten Vorschriften aus, so auch beim 6.23, Nr. 1. Demnach braucht die Fähre gegenüber Sportbooten diesen in #2 zitierten Satz nicht zu beachten, kann Kleinfahrzeuge also auch zu unmittelbaren Kurs- und Geschwindigkeitsänderungen zwingen. Nun ist das, wie gesagt, bei Kleinfahrzeugen auch nicht sehr problematisch - aber was den Punkt Gefahr angeht, gehe ich nicht davon aus, daß der § 6.02 der Schiffahrt einen Freibrief ausstellt. Nicht nur der Punkt Fähren, sondern auch der § 6.13 Wenden ist davon betroffen. Sicherlich greifen da allgemeinere Regeln in Bezug auf Gefahr - ich muß mal danach suchen.

Bei verschiedenen Regelungen erlebt man schon Überraschendes. So hebt der § 6.02 zum Beispiel auch die Anwendung des § 6.20 (Vermeidung von Sog- und Wellenschlag) gegenüber Kleinfahrzeugen teilweise auf, beispielsweise wenn sie an einer Liegestelle stilliegen. Da muß ich an einen Fall in Paris denken - ich weiß nicht, ob die Gesetzeslage dort dieselbe ist, aber es könnte ja sein. Dort bretterte vor einigen Jahren ein Schubverband so schnell und dicht an festgemachten Wohnschiffen vorbei, daß alle Drähte rissen und hohe Schäden entstanden. Auch hier glaube ich nicht, daß das durch den § 6.02 gedeckt wäre.

:wink: Gernot

Hein Mück
09.08.2020, 09:57
In § 6.02 BInSchStrO habe ich unter 2. folgenden Passus gefunden:
"Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht ... § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden."
Daraus lese ich, dass eine Fähre die Vorgaben des § 6.23 gegenüber Kleinfahrzeugen nicht anwenden muss.
Außerdem heißt es ja grundsätzlich in 1.: "Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss ... allen übrigen Fahrzeugen (Anmerkung: also auch Fähren) den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen."
Damit ist doch die Frage aus #1 eindeutig beantwortet.

Hein Mück

Gernot Menke
09.08.2020, 11:40
Hallo Hein Mück,

das steht doch schon in # 3.

:wink: Gernot

Hein Mück
09.08.2020, 11:55
Hallo Gernot,

hast Recht. Aber OnTo scheint's ja nicht zu glauben und zieht es Zweifel. Daher schadet eine Wiederholung mit etwas anderen Worten ja nicht.

Hein Mück

faehrenfan
09.08.2020, 15:20
Moin,

leider wollen viele nicht einsehen, das eine Fähre Vorfahrt gegenüber einem Kleinfahrzeugen hat, manchmal leider auch die WSP nicht ....
Eigentlich sollte es ein Miteinander sein, aber das gibt es schon lange nicht mehr.

Und noch als Anmerkung: Das ist nur der Bereich BinSchStrO, die RheinSchPV, die MoselSchPV, die DonauSchPV und so weiter, sehen teilweise andere Regelungen vor.

BinSchStrO:
Zur Ergänzung hier noch die die Begriffsbestimmungen / Bestimmungen aus der BinSchStrO:

§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:

1. "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;

13. "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

14. "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen

a) ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,

c) eine Fähre

d) ein Schubleichter sowie

e) ein schwimmendes Gerät;

Aus den Definitionen entnehmen wir also, das eine Fähre ein Fahrzeug und kein Kleinfahrtzeug ist.

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Fahrtregeln:

Kapitel 6 - Fahrregeln
Abschnitt I: Allgemeines (§ 6.02 bis § 6.02a)


§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss
a) einem Fahrzeug, das das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigt, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen,

b) allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.


Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht. Sofern aus nautischen Gründen die
Fahrregel des Satzes 1 Buchstabe a nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug oder der ausweichpflichtige Verband
rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es oder er ausweichen will.


2. Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11, 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein
Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden.


Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1
nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden.


3. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 darf ein Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 vor einem
Badeufer oder einem Zeltplatz sowie in der Nähe von einem erkennbar ausgelegten Angel- oder sonstigen Fischereifanggerät nur so schnell fahren, dass
seine Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren eines anderen Fahrzeugs oder eines Kleinfahrzeugs oder das
Umherfahren in der Nähe eines Fischereifanggerätes ist verboten. Beim Vorbeifahren an einer Person muss der Abstand so groß sein, dass sie durch
Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

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§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

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§ 6.23 Verhalten der Fähren

1. Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein
anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.


2. Für eine nicht frei fahrende Fähre gilt außerdem Folgendes:
a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht
zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;


b) eine Fähre mit Längsseil, die so verankert ist, dass sie das Fahrwasser sperren kann, darf auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils
gegenüber liegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit kann ein näherkommendes
Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, von der Fähre das Freimachen des
Fahrwassers verlangen, indem es oder er rechtzeitig "einen langen Ton" gibt;


c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

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Man könnte § 6.23 Nummer 1 auch so ergänzen:

1. Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein
anderes Fahrzeug (ausgenommen Kleinfahrzeuge § 6.02 Nummer 2 Satz 2) nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

Man hat es aber weggelassen, damit Fähren auch auf Kleinfahrzeuge Rücksicht nehmen.

Soviel von mir zu dem Thema.

Gruß Alex :wink: