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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nur 1 Tonne ????



Heidi Franz
03.05.2009, 01:05
Hallo zusammen,

diese Daten habe ich heute auf der Erlenbacher Schiffswerft beim GSL Mainfranken entdeckt.

Gruß Heidi

p-m
03.05.2009, 04:07
Hallo zusammen

Die Reihenfolge der Massangaben ist üblicherweise Länge (L) / Breite (B) / maximaler Tiefgang (T) / maximale Tragfähigkeit. Aber auch 1 Meter maximaler Tiefgang ist für einen 62 x 11 Meter grossen Schubleichter etwas wenig. Vielleicht werden die Angaben noch berichtigt.

Freundliche Grüsse

Peter

Gernot Menke
03.05.2009, 06:37
Der Tiefgang am Dennebaum angeschrieben? Ziemlich selten, würde ich sagen. Es dürfte sich hier um die Tonnenangaben handeln. Wahrscheinlich war nach der "1" gerade 17 Uhr. Oder es handelt sich einfach um den Jux eines Werftarbeiters nach dem Motto: der Rest kommt noch. Bei 2 m Tiefgang dürfte der Leichter auf über 1000 Tonnen kommen.

Wieso ich auf Jux komme: ich war mal mit einer Gruppe japanischer Studenten, die zum Deutschlernen gekommen waren, bei einer Werksbesichtigung bei Opel. Die wollten alles übersetzt haben - ein Karren, an dem wir vorbeikamen, war beschriftet mit: Vorsicht! Der letzte Scheißkarren der ganzen Halle 2!

:wink: Gernot

p-m
03.05.2009, 12:17
Hallo zusammen

Das habe ich unseren "Profis" abgeguckt, und die sollten eigentlich wissen, wie eine vorschriftsmässige Kennzeichnung auszusehen hat. In der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Ausgabe 04/2009), § 2.01 "Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe", sind allerdings nur die Anbringung des Schiffsnamens, des Heimat- oder Registerorts, der amtlichen Schiffsnummer bzw. ENI und die Tragfähigkeit in Tonnen bzw. die höchstzulässige Anzahl Fahrgäste geregelt. Über die Kennzeichnung von Länge, Breite und Tiefgang ist nichts zu finden. Vielleicht wissen andere Forumsteilnehmer(innen), ob und wo es entsprechende Vorschriften gibt.

Freundliche Grüsse

Peter

Gernot Menke
04.05.2009, 08:49
Hallo Peter,

ich vermute, mit der Tiefgangsangabe ist es ist wie mit der Eichmarke: vorgeschrieben sind nur die Markierungen für die maximale Einsenkung - der Meßstab in den unterschiedlichsten Farbgebungen darunter ist "Hobby".

Wenn ich mal versuche, aus dem Bauch heraus zu schätzen, auf wieviel Prozent der Schiffe der Tiefgang außen (als Beschriftung, nicht als Ablademarke) angegeben ist, würde ich sagen, vielleicht 10 Prozent - oder liege ich da total daneben?

:wink: Gernot

Ernst
04.05.2009, 09:57
.....der Meßstab in den unterschiedlichsten Farbgebungen darunter ist "Hobby".

Hallo Gernot, das glaube ich so nicht !!!

Wenn ich mich recht erinnere war zumindest eine "Blockeich" in 10 cm Blöcken auf jeder Schiffsseite vorgeschrieben.

Gruß Ernst (mal sehen was die Käpis von heute dazu sagen)

Franky
04.05.2009, 12:35
Hallo Ernst und Gernot,

Nach meiner Information müssen sechs Eichbalgen angebracht sein und davon auf jeder Seite muß nur einer mit 10 cm Blöcken plus Zahlen markiert sein, ich mach alle halben Meter ne Zahl hin, hat sich noch keiner beschwert.
Länge, Breite und Tonnage sind Pflicht am Dennebaum aber der Maximaltiefgang ist freiwillig.
Auf dem Rhein muß Länge und Breite nicht sein, erst auf dem Nebenflüssen nach BinnenschuO



Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Erster Teil Kapitel 2
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Seeschiffe

Rheinschiffsuntersuchungsordnung Zweiter Teil Kapitel 4
§ 4.04 Einsenkungsmarken
§ 4.06 Tiefgangsanzeiger

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Erster Teil Kapitel 2
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Seeschiffe : Punkt 4

Mfg Franky

Gernot Menke
04.05.2009, 17:19
Ich habe keine Ahnung, sondern kann nur das sagen, was ich in meiner (hoffentlich schlauen - die Praxis mag vielleicht ganz anders sein; das wäre dann allerdings auch bemerkenswert) Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung aus dem Jahr 1985 (das ist nicht mehr ganz neu, dürfte aber in diesem Fall egal sein) finde.

Da steht unter dem § 2.04 "Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger": "Auf allen Fahrzeugen ... (bei meinem Faltboot natürlich nicht :roooll:) ... müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen."
Mehr nicht!

Also doch Hobby!?

:wink: Gernot

Franky
04.05.2009, 20:37
Hallo Gernot, bei mir steht daß !!!

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein,
welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die
"Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die
Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der
Einsenkungsmarken richten sich nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann - mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge -, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre
Anbringung richtet sich nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung.


Tiefgangsanzeiger sind in dem Fall für mich 10 cm Kästchen

Wenn du mal ein Upgrade brauchst,dann schau mal hier :http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/downloads/index.html

Gruß Franky

Gernot Menke
04.05.2009, 23:04
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann ... müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.

Hallo Franky,

tatsächlich, Du hast Recht, das hatte ich übersehen!

:wink: Gernot

Gernot Menke
07.05.2009, 10:46
Vielleicht sollte ich noch ergänzen, wieso ich drauf gekommen bin und zu vorschnell nach Punkt 1 (siehe Beitrag 9 von Franky) aufgehört habe, zu lesen:

weil es früher wirklich so war, daß es auf vielen Schiffen nur die Marke für die tiefste Einsenkung gab: siehe Bild 1 vom JENNY. Die Ablademarke ist ein bis zwei Meter hinter dem Ende des vorderen Schanzkleids deutlich zu sehen (wenn ich nur wüßte, wie man einen Pfeil ins Foto einbaut. Ist mit Sicherheit ganz einfach, aber ich bin dafür zu doof), ebenso die hintere Marke genau zwischen dem Anfang der Reling (heißt die auch auf Binnenschiffen so?) und dem Anfang des umlaufenden weißen Striches über dem Bergholz.

Auch auf Bild 2 ist zu sehen, daß nichts zu sehen ist, nicht mal ein weißer Strich! Offenbar ist die Marke der maximalen Einsenkung hier nur eingeschlagen.

Der Grund ist klar: die Schleppkähne wurden früher nicht gestrichen, sondern mit Teeröl geteert, das man für einen Appel und ein Ei als Abfallprodukt aus der Kohleproduktion in großen Fässern nachgeschmissen bekam. Und auf Teeröl konnte man nicht streichen. Deswegen war der Name vieler Schiffe vorne am Kopf sauber mit Menninge hinterlegt und farblich vom Rumpf abgetrennt (man denke nur an das Braun bei den Express-Schiffen).

Wann die heutige Regel eingeführt wurde, weiß ich nicht - 1984 gab es sie also definitiv schon. Klar ist, daß vorhandene Ablademarken für die Schiffer bequemer waren und sobald das Teeröl (vermutlich aufgrund von Umweltvorschriften irgendwann um vielleicht 1970 herum, ich kann hier nur auf der Grundlage des "Vorher" und des "Nachher" spekulieren. Vielleicht weiß es jemand genauer) aus der Schiffahrt verschwunden war und die Rümpfe gestrichen wurden, waren die Ablademarken gerne willkommen.

Allerdings gab es auch früher schon, wie man auf alten Bildern sieht, Schiffe mit schicken Ablademarken im heutigen Stil. Aber das waren fast immer moderne Motorschiffe wie die Franzosen und dergleichen. Alte Schlappen fuhren meist schwarz herum.

(Fotos aus: Harry de Groot/Jan Biezenaar: Rijn- en Binnjenvaart in Beeld. Nederland-Duitsland 1935-`65, Alkmaar 1988, S. 204 bzw. 137)

:wink: Gernot

Power-Ship
07.05.2009, 21:02
Ich habe irgendwo in der BinSchO gelesen, dass an den Schiffen LxB und T mit vorgeschriebener Größe der Buchstaben und Ziffern anzugeben sind. Wenn ich mich recht entsinne, müßten die Buchstaben und Zahlen 20 cm hoch sein...:cool1:

p-m
07.05.2009, 23:05
Hallo Power-Ship
Hallo zusammen

Nichts gegen nationale Gesetzgebungen inkl. Verordnungen, insbesondere nichts gegen die Binnenschifffahrtsordnung. Für die internationale Binnenschifffahrt gelten unter anderem die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ZKR in Strassburg. Ich gehe davon aus, dass diese Bestimmungen von den meisten Staaten grossmehrheitlich in ihre nationalen Gesetzgebungen übernommen worden sind.

Power-Ship, Du entsinnst Dich richtig! In der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung § 2.01 (Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe), Ziffer 3, ist unter anderem festgehalten, dass Kennzeichen in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen sind. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Schiffsamen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.


Es ist alles sehr präzise geregelt. Es gibt leider für individuelle Kreativität überhaupt keinen Speilraum :fragkratz: Mir kam eben der verwerfliche Gedanke, warum Schiffe nicht auch mit arabischen, chinesischen, hebräischen, japanischen, koreanischen, kyrillischen usw. (in alfabetischer Reihenfolge) Schriftzeichen gekennzeichnet sein dürfen. Das wäre doch eine echte Herausforderung für Behörden, Schleusen, Revierzentralen usw. Ich bitte um Nachsicht für meine ketzerischen Äusserungen. :roooll:


Liebe Grüsse


Peter

Gernot Menke
28.05.2009, 16:42
Nichts gegen nationale Gesetzgebungen inkl. Verordnungen, insbesondere nichts gegen die Binnenschifffahrtsordnung. Für die internationale Binnenschifffahrt gelten unter anderem die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ZKR in Strassburg.

Wenn man nur nicht so lesefaul wäre - Peter hat vollkommen recht. Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung ist hier maßgeblich und da steht in Bezug auf die Tiefgangsanzeiger NICHTS drin. Nur die Markierung der maximalen Einsenkung ist vorgeschrieben. Es fahren ja auch Schiffe herum (ich meine jetzt nicht mein Faltboot :roooll:), an denen die Tiefgangsanzeiger gar nicht vorhanden sind. Die machen das, weil sie eine Zulassung der SUK haben.

Die Details, wie diese Markierungen der Einsenkungsebene genau auszusehen haben, kann man in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung genau nachlesen - unter diesem Link (http://www.lex-ikon.eu/cd04/cd04d/inland/recht/rschuo/rv1a_102001.pdf). Die Einsenkungsmarken sind dort der § 4.04.

:wink: Gernot