PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Alkohol



kommtom
08.07.2013, 12:37
Hallo.
was passiert einem schifffsführer der zusammen mit einem anderen schifffsführer auf einen Schiff fährt. Wenn der eine unter alkohol erwischt wird. ?

biotop69
08.07.2013, 14:08
Dann ist es Ihnen gelungen aus Alkohol Dampf zu erzeugen ;-))

Power-Ship
08.07.2013, 18:13
Moin kommtom,

beispielsweise so etwas.... (http://www.focus.de/regional/niedersachsen/schifffahrt-wasserschutzpolizei-stoppt-betrunkenen-schiffskapitaen_aid_1037512.html)

Gruß
Arnold

Streifenhörnchen
08.07.2013, 20:57
HiTom,

was passiert wenn du als Kl. 3 inhaber nüchtern neben einem betrunkenen Fahrer auf der Beifahrerseite Hockst???

LG Ferd

Cantor
08.07.2013, 23:48
Hallo Ferd,

ich denke Du bekommst deinen Lappen gleich mit entwendet, falls die Poli euch erwischt. Du hättest den Fahrer nicht betrunken fahren lassen dürfen, sondern an seiner Stelle den Wagen steuern müssen.

sG Eberhard

Elbianer
09.07.2013, 00:19
Nach meiner Rechtsauffassung kann es diese Situation gar nicht geben, weil es auf einen Schiff nicht zwei Schiffsführer gleichzeitig geben kann. Der Begriff Schiffsführer ist in den zahlreichen Gesetzen zum Thema Binnenschiffahrt, wo schon lange Keiner mehr durchblickt, gar nicht klar definiert.
Schiffsführer ist kein Titel oder Rang den ich erwerbe und behalte, sondern eine Tätigkeit die ich zeitweise ausübe. Ich habe verschiedene Patente und ein Streckenzeugnis, welche mich berechtigen Berufsschiffe auf bestimmten Strecken als Schiffsführer zu führen.
Nicht mehr und aber auch nicht weniger.
Wenn ich früh an Bord komme und erst mal die Scheiben putze, Deck abwasche oder die Motoren kontrolliere bin ich doch im Sinne der Gesetze kein Schiffsführer. Ich wäre doch auch schön blöd, wenn ich die Verantwortung, die ein Schiffsführer nun einmal hat, dann übernehme wenn gar kein Schiffsführer an Bord sein muss.
Dann stellt sich ja auch die Frage ob man vom Alkoholgenuss des Anderen etwas bemerkt hat!! Wie bitte soll so etwas vor Gericht belegt werden?

Gruß Thomas

Feierabend
09.07.2013, 03:02
Also erstmal ist wichtig was der unter Alkohol stehende Sfr grad macht. Also wenn er fährt und der 2te Sfr merkt das ist er natürlich zum handeln verpflichtet.
Hat der unter Alkoholstehende Sfr Freischicht, tja dann ist das sein Ding solange er sich auch aus der Schiffsführung raushält.

Ach und Elbjaner, natürlich kann es 2 Schiffsführer an Bord geben. 24h Fahrer haben doch zwangsläufig 2 Schiffer. Oder hab ich dich falsch verstanden???


Gruss Andreas

Lego
09.07.2013, 12:24
Ach und Elbjaner, natürlich kann es 2 Schiffsführer an Bord geben. 24h Fahrer haben doch zwangsläufig 2 Schiffer. Oder hab ich dich falsch verstanden???


Gruss Andreas

Hallo zusammen!


"Diensthabender Schiffsführer " wäre dann der richtige Begriff :lool:


Gruß
Lego

Stadt_Aschaffenburg
09.07.2013, 12:38
Hi,

in dieser Richtung ist die Rechtslage doch viel zu schwammig, außerdem wird es ja wohl so gewesen sein, daß der zweite Schiffsführer mindestens Freizeit, wenn nicht sogar Nachtruhe hatte. Wie soll er da mitbekommen, wenn sein Kollege säuft?

An dieser Fragestellung kann man aber wieder mal sehen, daß es sich absolut nicht lohnt, sowas zu decken. Egal ob es ein Patentinhaber oder nur eine Decksmannschaft ist, an Bord gehört kein Alkoholmißbrauch und entweder kann man es unterbinden oder muß man die Konsequenzen ziehen. Sowas zu decken ist keine Option, auch nicht wenns der beste Freund ist.

LG
Micha

Niederrheiner
09.07.2013, 14:54
Ein Blick ins Gesetzbuch:

im §7 BinSchG steht u.a. "Sind mehrere patentierte Schiffsführer an Bord, insbesondere im Continue-Verkehr... ist urkundlich im Fahrtenbuch (§ 1.10 Nr1h BinSchStrO) festzuhalten, wem zu welchen exakten Zeitpunkten...die Verantwortung für das Schiff übertragen wurde.

Gruß
Christian

Howi
09.07.2013, 18:35
Hallo zusammen.:wink::hupf:

Sehr gut Christian,
aber dennoch gehört der Kollege zur Mindestbesatzung und sollte in seiner
Freischicht nüchtern bleiben.:fragkratz:

Gruß
Kurt:captain:

Padler
09.07.2013, 20:20
Hallo zusammen,



im §7 BinSchG steht u.a. "Sind mehrere patentierte Schiffsführer an Bord, insbesondere im Continue-Verkehr... ist urkundlich im Fahrtenbuch (§ 1.10 Nr1h BinSchStrO) festzuhalten, wem zu welchen exakten Zeitpunkten...die Verantwortung für das Schiff übertragen wurde.

:confused1: erstens steht das so nicht im BinSchG (zumindest nicht in §7),
des weiteren werden wohl die Mehrzahl der Schiffe mit Bordbuch gefahren,
wo die Eintragungen etwas anders geführt werden,
also alles blanke Theorie.


VG Padler

Streifenhörnchen
09.07.2013, 21:14
Nach meiner Rechtsauffassung kann es diese Situation gar nicht geben, weil es auf einen Schiff nicht zwei Schiffsführer gleichzeitig geben kann. Der Begriff Schiffsführer ist in den zahlreichen Gesetzen zum Thema Binnenschiffahrt, wo schon lange Keiner mehr durchblickt, gar nicht klar definiert.
Schiffsführer ist kein Titel oder Rang den ich erwerbe und behalte, sondern eine Tätigkeit die ich zeitweise ausübe. Ich habe verschiedene Patente und ein Streckenzeugnis, welche mich berechtigen Berufsschiffe auf bestimmten Strecken als Schiffsführer zu führen.
Nicht mehr und aber auch nicht weniger.
Wenn ich früh an Bord komme und erst mal die Scheiben putze, Deck abwasche oder die Motoren kontrolliere bin ich doch im Sinne der Gesetze kein Schiffsführer. Ich wäre doch auch schön blöd, wenn ich die Verantwortung, die ein Schiffsführer nun einmal hat, dann übernehme wenn gar kein Schiffsführer an Bord sein muss.
Dann stellt sich ja auch die Frage ob man vom Alkoholgenuss des Anderen etwas bemerkt hat!! Wie bitte soll so etwas vor Gericht belegt werden?

Gruß Thomas


Hallo Thomas ,
und als was wirst du als Patentinhaber dann im Fartenbuch geführt ???
Bestimmt als SF ...so und nu kommt das Paradoxe wenn du als SF Matrosentätigkeit übernimmst ( natürlich mit 0,00 Promille) und der SF im Steuerhaus ist besoffen was bei einer Routine Kontrolle der WSP festgestellt wird passiert dir nix.

Bist du aber der verantwortliche SF und dein Kollege unten ist besoffen bist du dran.

So und nu kommts fungierst du als Patent inhaber als Matrose der SF ist besoffen und baut mist oder es kommt raus das es bekannt ist das der Kollege säuft dann ist dein Patent auch weg ( die Allgemeine Sorgfaltspflicht).

So hat mir das ein Beamter der WSP erklärt.

LG Ferd

Elbianer
09.07.2013, 23:40
Hallo Ferd,

wenn ich als Schiffsführer tätig bin, dann schreibe ich mich auch als SF ins Fahrtenbuch. Das ist ja wohl klar. Wenn ein Kollege, der ebenfalls Patentinhaber ist, als zweiter Mann mit fährt, dann trage ich als dessen Funktion nur das ein, was ich laut Mindestbesatzung haben muss.
In meinen Fall schreibe ich dann bei den anderen "Schiffsführer" als Eintrag Matrose-Motorenwart. Der Ranghöhere darf ja immer die Funktion des im Rang niedrigen übernehmen.
Ich werde niemals zwei SF gleichzeitig ins Fahrtenbuch schreiben.

WSP-Beamte können erklären was sie wollen. Sie müssen mir sagen wo es steht. Wird festgestellt, dass mein Matrose betrunken ist, kann die WSP verlangen, dass ich den nächsten geeigneten Liegeplatz aufsuche und die Fahrt unterbreche. Aber mich bestrafen und von mir ein Bußgeld verlangen geht so einfach nicht.
Unter "besoffen" kann man ja viel verstehen. Wenn Jemand völlig betrunken ist, kann ich natürlich nicht behaupten, dass ich es nicht gemerkt habe.
Natürlich würde ich, gerade auf einen FGS wo es von Alkohol nur so wimmelt, auch nicht mit einen alkoholkranken Kollegen fahren.
Wie soll ich den kontrollieren ob Jemand zwischendurch etwas trink? Ich sitze im Steuerhaus und der Kollege steht in 40 Meter Entfernung unter Deck an der Theke. Selbst wenn ich in der Schleuse mal nach unten gehe, an der Theke riecht es immer nach Alkohol.
Es kann doch keiner von mir verlangen, den Matrosen alle halbe Stunde in den Alkomat blasen zu lassen.

Ein Patentinhaber wird umgangssprachlich natürlich generell als Schiffsführer oder gar Kapitän bezeichnet. Diese Umgangssprache ist aber nicht Relevant wo es um Begriffe geht, die mit Gesetzen zu tun haben und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Viele Kollegen werden auch einen Arbeitsvertrag als Schiffsführer haben, das hat dann aber wieder etwas mit Arbeitsrecht zu tun und nicht mit Strafrecht.

Schiffsführer ist abgeleitet von der Tätigkeit ein Schiff zu führen. Fahrzeugführer im Straßenverkehr bin ich ja auch erst dann, wenn ich ein Fahrzeug führe und nicht automatisch dann wenn ich einen Führerschein besitze.

Gruß Thomas

Padler
10.07.2013, 09:43
Hallo Elbianer



wenn ich als Schiffsführer tätig bin, dann schreibe ich mich auch als SF ins Fahrtenbuch. Das ist ja wohl klar. Wenn ein Kollege, der ebenfalls Patentinhaber ist, als zweiter Mann mit fährt, dann trage ich als dessen Funktion nur das ein, was ich laut Mindestbesatzung haben muss.
In meinen Fall schreibe ich dann bei den anderen "Schiffsführer" als Eintrag Matrose-Motorenwart. Der Ranghöhere darf ja immer die Funktion des im Rang niedrigen übernehmen.
Ich werde niemals zwei SF gleichzeitig ins Fahrtenbuch schreiben.


Das funktioniert aber nur bei A1 und ggf. A nach BinSchUO,
sobald du eine andere Betriebsform hast musst du den 2. auch als SCH eintragen.
Machst du das nicht bist du unterbemannt,
oder musst bei jedem Schichtwechsel die 8h Ruhezeit einhalten.

VG Padler

Niederrheiner
10.07.2013, 10:00
Hallo zusammen,

:confused1: erstens steht das so nicht im BinSchG (zumindest nicht in §7),

VG Padler


Sorry, stimmt nicht im BinSchG sondern im Kommentar dazu. Hier ein Link... (http://books.google.de/books?id=i7ViXwMMwokC&pg=PA129&lpg=PA129&dq=Sind+mehrere+patentierte+Schiffsf%C3%BChrer+an+ Bord,+insbesondere+im+Continue-Verkehr&source=bl&ots=LtgT3tutYV&sig=RMLdE208m3PKdosoSkemkna-Yv4&hl=de&sa=X&ei=mhLdUf_-GeOG4AT61IGQAg&redir_esc=y#v=onepage&q=Sind%20mehrere%20patentierte%20Schiffsf%C3%BChre r%20an%20Bord%2C%20insbesondere%20im%20Continue-Verkehr&f=false)

ist wohl aber für die Diskussion hier nicht mehr ganz so wichtig. Wollte es nur kurz richtig stellen.

Gruß
Christian

Unregistriert
10.07.2013, 12:16
[QUOTE=Elbianer;212419]Hallo Ferd,


Ich werde niemals zwei SF gleichzeitig ins Fahrtenbuch schreiben.


Hallo Elbianer WARUM nicht??????????????

zu Kommtom:Der rechte Weg wäre gar nicht erst mit einem Betrunkenen Sfr zu fahren.

Stadt Aschaffenburg : DU hast die Situation im Griff


gruss Reiner

Elbianer
11.07.2013, 23:34
Hallo Elbianer WARUM nicht??????????????


Hallo Reiner,

es gibt nun mal zahlreiche Sachen für die ein Schiffsführer verantwortlich ist. Es muss also immer klar sein, wer der (verantwortliche) Schiffsführer ist. Wenn zwei SF im Fahrtenbuch stehen, dann muss dies ja irgendwie abgeklärt werden und im Streitfall nachweisbar sein.

@ "VG Padler" Da hast du natürlich Recht, aber ich fahre aktuell nur A1 und bin in der Frachtschiffahrt auch nur immer A1 gefahren. Da wo zwei SF zur Mindestbesatzung gehören, werden sie wohl auch im Fahrtenbuch stehen müssen. Aber wie wird dann da nachgewiesen wer der Verantwortliche ist?

Gruß Thomas

Feierabend
12.07.2013, 16:56
Ich machs Einfach bezüglich der 2 SF Diskusion. Ein Spruch den wir früher immer hören mussten greift da ganz gut.

"Wer fährt, zahlt"


Es steht ausser Frage das natürlich 2 SF eingetragen werden müssen wenn sie zur Mindestbesatzung gehören.


Gruss Andreas

Padler
22.07.2013, 12:03
Hallo Elbianer



Aber wie wird dann da nachgewiesen wer der Verantwortliche ist?


Da die Bücher unterschiedlich zu führen sind,
ist das Eintragen auch etwas unterschiedlich.

im Bordbuch in den Spalten 9-11,
da die 3 Spalten i.d.R. nicht ausreichen
wird hier die Besatzung oft in Gruppen eingeteilt
und so die Ruhezeit für die Gruppen bei jedem Tag (1 oder 2 Zeilen pro Tag) eingetragen.

im Fahrtenbuch in den Spalten 10-12
hier ist wohl für jeden Tag die gesamte Besatzung einzutragen,
somit reichen die 3 Spalten für ein Besatzungsmitglied durchaus aus.
(1. Ruhezeit Spalte 10 - 2. Ruhezeit Spalte 11 - 3. Ruhezeit Spalte 12)


VG Padler

Power-Ship
22.07.2013, 19:21
Moin,

in :n: hat man Kontrollen bei Sportschiffern durchgeführt, hier (http://www.binnenschifferforum.de/showthread.php?55409-Recreatieschippers-met-slok-op-bekeurd) geht es zum Thema.. ich stelle mir so etwas mal in der Berufsschifffahrt vor, nachdem ich mir das Thema mal zu Gemüte geführt habe...

Gruß
Arnold

Unregistriert
22.07.2013, 19:54
Moin es gibt ne große Firma aus London , da bekommt man die Auflagen wenn es deren Fracht ist bei kompletter reise keine Drogen zu konsumieren!

Elbianer
24.07.2013, 00:01
im Bordbuch in den Spalten 9-11,


Hallo Padler,

danke für deine Ergänzung, aber in den Spalten 9 bis 11 geht es nur um die Ruhezeit. Daraus kann man ersehen ob die vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten wurde und bei doppelter Besatzung wer Dienst und wer Freiwache hat.
Wer der verantwortliche Schiffsführer ist, kann man aus Spalte 9 bis 11 nicht ableiten.
Da kommt wohl eher die Spalte 8 in Frage. Da muss man die Funktion und den Namen eintragen!! Und genau das ist es, was ich in Beitrag #6 gemeint habe. Dort trage ich nur denn als Schiffsführer ein, der aktuell die Tätigkeit des (verantwortlichen) Schiffsführers ausübt.
Selbst wenn zwei oder mehr Schiffsführer laut Besatzungsvorschrift an Bord sein müssen. Hat Jemand ein Patent für die zu befahrende Wasserstraße, darf er als Schiffsführer da tätig sein, muss es aber nicht zwangsläufig. In den Vorschriften über die Mindestbesatzung geht es ja nur darum, das diese Patentträger an Bord sind um sich gegenseitig abzulösen.
Ich kann aber aus keinerlei Vorschrift ableiten, dass ich zwei Patentträger gleichzeitig mit der "Tätigkeit" Schiffsführer ins Bordbuch schreiben muss.

Gruß Thomas

Padler
24.07.2013, 14:13
Hallo Elbianer



danke für deine Ergänzung, aber in den Spalten 9 bis 11 geht es nur um die Ruhezeit. Daraus kann man ersehen ob die vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten wurde und bei doppelter Besatzung wer Dienst und wer Freiwache hat.


Also ich sehe das ganz einfach so dass der SCH der gerade Ruhezeit hat nicht der verantwortliche sein kann,



Da kommt wohl eher die Spalte 8 in Frage. Da muss man die Funktion und den Namen eintragen!! Und genau das ist es, was ich in Beitrag #6 gemeint habe. Dort trage ich nur denn als Schiffsführer ein, der aktuell die Tätigkeit des (verantwortlichen) Schiffsführers ausübt. Selbst wenn zwei oder mehr Schiffsführer laut Besatzungsvorschrift an Bord sein müssen.


Ja das habe ich grundsätzlich schon verstanden,
nur wenn die Mindestbesatzung 2 SCH vorschreibt,
dann musst du auch 2 SCH im Bordbuch/Fahrtenbuch stehen haben
ansonsten bist du ganz klar unterbemannt.

Beim Wachwechsel den ST auf SCH umzuschreiben kann m.E. so nicht funktionieren
da müsste wie beim Betriebsformwechsel die 8h Ruhezeit für die Mindestbesatzung eingehalten werden.




Hat Jemand ein Patent für die zu befahrende Wasserstraße, darf er als Schiffsführer da tätig sein, muss es aber nicht zwangsläufig.


Das streitet doch keiner ab




Ich kann aber aus keinerlei Vorschrift ableiten, dass ich zwei Patentträger gleichzeitig mit der "Tätigkeit" Schiffsführer ins Bordbuch schreiben muss.


??? Hast du dir mal die Mindestbesatzungsvorschriften durchgelesen?
Da steht das doch drin das sobald du nicht mehr in A1/A fährst mindestens 2 SCH brauchst.


VG Padler

Elbianer
24.07.2013, 22:35
Hallo Zusammen,

ich habe in Beitrag #6 geschrieben: "Nach meiner Rechtsauffassung"!!! Ich habe nicht behauptet, dass es tatsächlich so ist. Mir ist auch klar, dass es ein WSP-Beamter oder im Falle eines Falles ein Anwalt / Richter anders sehen kann.

Ich habe mir die "Mindestbesatzungsvorschriften durchgelesen" und komme dabei aber zu einer anderen Erkenntnis als Padler. Da es für die verschiedenen Wasserstraßen verschiedene Vorschriften gibt, beziehe ich mich jetzt mal auf den Rhein.

Übrigens ist die völlig undurchsichtige Gesetzeslage in der Binnenschifffahrt mit Sicherheit auch ein riesengroßes Negativ-Image für die Branche. Stellt euch mal vor, Jemand möchte auf den Verkehrsträger Binnenschiff umschwenken. Vorher will er sich aber ein Bild machen, was beim Transport auf der Wasserstraße erlaubt ist.
Was meint ihr, wie weit er dabei kommt? Wie erklärt ihr einen Außenstehenden warum man mit dem gleichen Schiff und der gleichen Besatzung auf der einen Wasserstraße 14 Stunden und auf der anderen 16 Stunden fahren darf?

Aber nun zurück zum Thema:

> Der Begriff "Schiffsführer" ist in der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) nicht definiert, siehe § 1.01 Begriffsbestimmungen.

> In der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) steht in § 1.02 Schiffsführer folgendes: "1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis für die Fahrzeugart
und die zu befahrende Strecke besitzt."
Alleine daraus leite ich ab, dass es immer nur einen Schiffsführer zur gleichen Zeit an Bord einen Binnenschiffes geben kann. In den Verordnungen findet man dann auch folgende Sätze:
"und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen,"
"und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen"
"Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes..."
"Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat..."
"Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen..."

Da ist immer nur die Rede von der Schiffsführer in der Einzahl. Nirgendwo steht mal die Schiffsführer oder einer der Schiffsführer.!


> Padler schreibt: "Also ich sehe das ganz einfach so dass der SCH der gerade Ruhezeit hat nicht der verantwortliche sein kann,". Das sehe ich genau so, in diesen Fall ist die Sache eigentlich klar. Aber siehe RheinSchPV > Anlage A1 > Bordbuch > "Anleitung zur Führung des Bordbuches" > 2. Eintragungen im Bordbuch
"- In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen."
Es muss doch bevor etwas passiert klar sein wer der (verantwortliche) Schiffsführer ist und nicht erst mit einer um 08 Uhr am Folgetag fälligen Eintragung im Bordbuch. Dann gibt es ja auch Zusammenstellungen von Besatzung wo zwangsläufig zwei "Schiffsführer" (Patentträger) zusammen Dienst tun.
Übrigens findet man den Begriff verantwortlicher Schiffsführer nirgendwo in der RheinSchPV und in der RheinSchPersV nur einmal da, wo es um das ausfüllen der SDB geht ("Unterschrift des verantwortlichen Schiffsführers").

> Natürlich gibt es je nach Betriebsform und Schiffsart verschiedene vorgeschriebene Mindestbesatzungen, auch solche wo zwei oder auch drei Schiffsführer gleichzeitig zur Mindestbesatzung gehören. Das sind dann aber Besatzungsmitglieder die im Sinne der RheinSchPV § 1.02 die Eignung als Schiffsführer haben. Nicht aber die unter deren Führung das Fahrzeug steht.

> Wieso soll das Schiff unterbesetzt sein, wenn laut Besatzungsvorschrift verlangte zwei oder drei Schiffsführer nicht als Schiffsführer im Bordbuch stehen? Im Bordbuch Spalte 8 steht der Begriff "Tätigkeit" und eine Tätigkeit ist nun mal an das ausüben einer Tätigkeit gekoppelt und nicht daran ob ich berichtigt bin eine Tätigkeit auszuüben.
Wenn, dann kann man höchstens für ein falsch geführtes Bordbuch belangt werden, was aber noch zu beweisen wäre, und nicht dafür angeblich Unterbesetzt zu sein. Die Mindestbesatzung muss ihre Eignung doch durch ein Patent oder durch ein SDB nachweisen und nicht durch einen Eintrag im Bordbuch.
Das regelt sich durch RheinSchPersV § 3.02 "Voraussetzungen für die Befähigung" und § 3.05 "Nachweis der Befähigung".

> Die Betriebsform darf man nicht so ohne weiteres wechseln, regelt sich durch RheinSchPersV § 3.12 "Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform". Ich kann aber nirgendwo eine Regelung finden, dass man nicht innerhalb der Einsatzzeit die Tätigkeit wechseln kann.

Gruß Thomas

Unregistriert
25.07.2013, 08:14
1. Besatzungsvorschriften beim Thema Alkohol
2. Vorschriften in der Mindestbesatzung sind eindeutig gregelt oder willst du bei A2 Fahrt den 2. Schiffsführer in seiner Freizeit zum Decksmann dekratieren ?

Mindestbesatzung A1 Koppelverband Standart S2 Schiffsführer 1
14 Stunden Fahrzeit Steuermann 1
Leichtmatrosen 2 wovon einer durch Decksmann ersetzt werden darf

Verantwortlicher Schiffsführer dürfte klar sein.



Mindestbesatzung A2 Koppelverband Standart S2 Schiffsführer 2
18 Stunden Fahrzeit Bootsmann 1
Leichtmatrosen 2 Wovon einer durch Decksmann ersetzt werden darf

Bei zwei Schichten wird jeder wohl wissen wann er der Verantwortliche ist

Mindestbesatzung B Koppelverband Standart S2 Schiffsführer 2
24 Stunden Fahrzeit Steuermann 1 oder 1 mit patent ( mindestens für die Befahrene Strecke )
Bootsmann 1
leichtmatrose 1
Matrose - Motorenwart 1 bei Steuermann mit Patent, ohne Matrosen - Motorenwart

Sollte auch klar sein welche Schicht wann Verantwortlich ist.

Wirds Bordbuch erst spät geschrieben wird sich die Freischicht schon Beschweren wenn die Fahrschicht Mist gebaut hat oder nicht ?

Warum willst du einem Verlader erklären können daß es Verschiedene Fahrzonen gibt ?
Der will in aller Regel doch nur wissen, wann du an jenem Ort bist wo du hin sollst.

Ist im übrigen aber auch geklärt,
z.B Für Verbände im Anhang XI § 3.09 BinSchUO
wo Zusammenstellung des Verbandes das jeweilige Fahrgebiet bzw Zonen die Betriebsform und Mindestbesatzung geregelt ist.

Wenn du als Verantwortlicher Schiffsführer Angst vor Verantwortung hast, dann mußt du halt als ??? Fahren.

Oder benennt es um in Kapitän der hat für alles die Verantwortung, das evtl benötigte 2. oder 3. Patent ist dann Offizier.

Padler
26.07.2013, 13:12
Hallo Elbianer



Übrigens ist die völlig undurchsichtige Gesetzeslage in der Binnenschifffahrt mit Sicherheit auch ein riesengroßes Negativ-Image für die Branche. Stellt euch mal vor, Jemand möchte auf den Verkehrsträger Binnenschiff umschwenken. Vorher will er sich aber ein Bild machen, was beim Transport auf der Wasserstraße erlaubt ist.
Was meint ihr, wie weit er dabei kommt? Wie erklärt ihr einen Außenstehenden warum man mit dem gleichen Schiff und der gleichen Besatzung auf der einen Wasserstraße 14 Stunden und auf der anderen 16 Stunden fahren darf?


Das ist doch völlig irrelevant für den potentiellen Befrachter,
der wird -wenn überhaupt- Fragen wie lange von A nach B.

Außerdem ist das nicht ganz richtig was du schreibst:
wenn du nach RheinSchPersV und Bordbuch in A1 fährst sind das immer 14h
und nicht nur auf dem Rhein.

Und so viele Schiffe die beide Bücher haben wird es nicht geben,
zumal nur ganz wenige Schiffe überhaupt Vorteile vom Fahrtenbuch hätten




> Der Begriff "Schiffsführer" ist in der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) nicht definiert, siehe § 1.01 Begriffsbestimmungen.

> In der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) steht in § 1.02 Schiffsführer folgendes: "1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis für die Fahrzeugart
und die zu befahrende Strecke besitzt."
Alleine daraus leite ich ab, dass es immer nur einen Schiffsführer zur gleichen Zeit an Bord einen Binnenschiffes geben kann.


Das streite ich ja gar nicht ab,
aber nach spätestens 14h hat der Schiffsführer seine Ruhezeit einzuhalten,
und ein anderer Schiffsführer hat das Schiff zu führen.
Daher dann ja auch 2 oder mehr SCH in der Mindestbesatzung,
die Schiffsführer sind dann ja nicht gleichzeitig verantwortlich
sondern abwechselnd.

Und wenn du schon mit der RheinSchPV anfängst könnte man auch nach §1.02 Abs 2. Satz 3 die Verantwortlichkeit ableiten

Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen



> Padler schreibt: "Also ich sehe das ganz einfach so dass der SCH der gerade Ruhezeit hat nicht der verantwortliche sein kann,". Das sehe ich genau so, in diesen Fall ist die Sache eigentlich klar. Aber siehe RheinSchPV > Anlage A1 > Bordbuch > "Anleitung zur Führung des Bordbuches" > 2. Eintragungen im Bordbuch
"- In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen."
Es muss doch bevor etwas passiert klar sein wer der (verantwortliche) Schiffsführer ist und nicht erst mit einer um 08 Uhr am Folgetag fälligen Eintragung im Bordbuch.


und weiter heißt es:

Wenn
die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem regelmäßigen Turnus einlegen, genügt ein
einziges Schema pro Fahrt.

Aber wenn dir persönlich das nicht ausreicht
bzw. du zu wenig Vertrauen zu deinem Kollegen hast
steht es dir natürlich frei selbst ein Protokoll zu entwerfen/führen
wo die Verantwortlichkeit vermerkt wird.



Dann gibt es ja auch Zusammenstellungen von Besatzung wo zwangsläufig zwei "Schiffsführer" (Patentträger) zusammen Dienst tun.


Und das wäre jetzt wo?
Das widersprich nämlich dem von dir "es gibt nur einen Schiffsführer"



> Wieso soll das Schiff unterbesetzt sein, wenn laut Besatzungsvorschrift verlangte zwei oder drei Schiffsführer nicht als Schiffsführer im Bordbuch stehen? Im Bordbuch Spalte 8 steht der Begriff "Tätigkeit" und eine Tätigkeit ist nun mal an das ausüben einer Tätigkeit gekoppelt und nicht daran ob ich berichtigt bin eine Tätigkeit auszuüben.


Meine Meinung: Mindestbesatzung 2 SCH und im Bordbuch nur 1 SCH = unterbemannt




Wenn, dann kann man höchstens für ein falsch geführtes Bordbuch belangt werden, was aber noch zu beweisen wäre, und nicht dafür angeblich Unterbesetzt zu sein.


Wenn du Pech hast ist es egal ob unterbemannt oder Bordbuch nicht ordentlich geführt,
bei einer Anzeige (nicht Verwarnung) kostet beides in etwa das selbe.




Die Mindestbesatzung muss ihre Eignung doch durch ein Patent oder durch ein SDB nachweisen und nicht durch einen Eintrag im Bordbuch.


Durchs Bordbuch wird nachgewiesen welche Personen zur Mindestbesatzung gehören.
Wenn du einem Schiffsführer im Bordbuch als ST deklarierst kannst du natürlich anhand des Patentes die Qualifikation nachweisen,
ändert aber nichts an der Tatsache das dieser "degradierte" SCH die Tätigkeit ST ausübt und nicht wie gefordert SCH.




> Die Betriebsform darf man nicht so ohne weiteres wechseln, regelt sich durch RheinSchPersV § 3.12 "Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform". Ich kann aber nirgendwo eine Regelung finden, dass man nicht innerhalb der Einsatzzeit die Tätigkeit wechseln kann.

Hmm, ok das ist zwar ein Argument ändert m.E. aber nichts daran das wenn 2 SCH lt. Mindestbesatzung gefordert sind diese auch im Bordbuch stehen müssen.
Außerdem wäre mir persönlich die umschreiberei bei der Besatzung und deren Tätigkeiten viel zu kompliziert.




Oder benennt es um in Kapitän der hat für alles die Verantwortung, das evtl benötigte 2. oder 3. Patent ist dann Offizier.

Tja aber dann hätte der Elbianer ja immer die A....karte


VG Padler

Alfredo
26.07.2013, 13:44
Hallo Padler, Elbianer und Unregistrierter,

von mir als Aussenstehender und Landratte einen kleinen Tip!

Trefft euch doch bei dem schönen Wetter in einem schattigen Biergarten und diskutiert doch bitte dort
die "RheinSchPersV und sonstige Paragraphen und Verordnungen bei einer kühlen Blonden. ;-)

Nix für ungut,
Alfredo

Marie
02.10.2014, 14:37
Haha, so würde ich es nicht sagen! Ich denke eher, dass es da nicht viel zu diskutieren gibt. So ein Verhalten ist für mich absolut unverständlich und extrem verantwortungslos. Mein Mann hat leider auch andere Kapitäne kennengelernt, die dem Alkohol nicht abgeneigt sind. Dabei gibt es doch schon seit den 90ern die alkoholfreie Alternative, wenn es unbedingt ein Bier sein muss, wie man hier nachlesen kann: http://www.bier-deluxe.de/bier-wissen/bier-grundwissen/alkoholfreies-bier

Ist zumindest meine Meinung.

Gruß in die Runde
Marie