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Der-mit-dem Golf-tanzt
20.09.2013, 13:22
:fg:

Moin liebe Kollegen,

evtl. könnt Ihr mir bei folgendem Problem helfen:

Nach meiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Binnenschiffer im Sommer 2010 erhielt ich beim WSA Lübeck in mein Schifferdienstbuch auf S.5 den Eintrag "Matrose/Motorenwart. Der vorgedruckte Text: "Befähigung des Inhabers nach § 23.02 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" wurde durchgestrichen und durch: "§ 3.02 Bin SchUO" ersetzt.
Auf S. 6 "Befähigung des Inhabers nach Bestimmungen außerhalb des Rheins" wurde der selbe Eintrag vorgenommen.

Nach einem Jahr Fahrzeit als Matrose/Motorenwart wurde mir sodann auf s. 5 die Qualifikation als Bootsmann bescheinigt.

Nachdem ich bei anderen jungen Kollegen gesehen hatte, dass das WSA Duisburg die Eintragung Bootsmann direkt nach Abschluss der Binnenschifferausbildung vornimmt, habe ich die oben angegebenen Gesetze nachgelesen. In beiden Texten steht übereinstimmend:
"Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Vorraussetzung für die Befähigung erfüllen:...beim Bootsmann eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum staatlich anerkannten Binnenschiffer, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt..."

Demzufolge hätte man mir auf S. 5 den Bootsmann bereits 2010 eintragen müssen und folglich nach einem weiteren Jahr Fahrzeit den Steuermann.

Ich habe jedenfalls geplant, die Eintragungen nochmals prüfen zu lassen und auf einer Korrektur zu bestehen.

Könnt Ihr mir evtl. sagen, ob dem Amt hier ein Fehler unterlaufen ist oder ob ich die Sache an irgendeiner Stelle falsch sehe?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Der-mit-dem-Golf-tanzt

Stadt_Aschaffenburg
20.09.2013, 13:40
Hi,

wenn Du kein Jahr Fahrzeit zusammengebracht hast, ist der Eintrag richtig. Ein Jahr Fahrzeit bekommst Du nur eingetragen, wenn Du innerhalb eines Jahres mindestens 180 Tage gefahren bist.

Gruß
Michael

LorenzE
20.09.2013, 15:28
Ich habe nach meiner Lehrabschlussprüfung direkt den Matrosen/Motorenwart und Bootsmann eingetragen bekommen und das ist auch richtig so!

Hast du eine verkürzte Ausbildung von zwei Jahren gemacht (nur Mittel- und Oberstufe)?
dann bekommst du nur den Matrosen/Motorenwart.

Wenn du eine normale dreijährige Ausbildung mit Schulschiffbesuch und bestandener Prüfung gemacht hast, dann hat das WSA einen Fehler gemacht.


Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

§3.02

3. beim Bootsmann

b) ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach Nummer 2 oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an
einer Schifferberufsschule, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von
mindestens einem Jahr einschließt.

Der-mit-dem Golf-tanzt
20.09.2013, 18:22
...ja, ich habe die dreijährige Ausbildung als Binnenschiffer an der Binnenschiffer Berufschule in Schönebeck/Elbe gemacht und selbstverständlich während der Ausbildung auch eine Fahrzeit von sehr viel mehr als einem Jahr gehabt.
Allerdings habe ich schon, wie gesagt, die Ausbildung 2010 abgeschlossen. Meine Kollegen, die den Bootsmann sofort nach der Abschlussprüfung eingetragen bekamen, haben erst 2011 bzw. 2012 die Ausbildung abgeschlossen. Hat man nach 2010 evtl. die Vorschriften für die Befähigungsnachweise verändert?
Mein Verdacht ist jedoch, dass man beim WSA Lübeck über Binnenschifffahrt nicht wirklich bescheid weiß, weil man dort nicht häufig mit Binnenschiffern zu tun hat.

Stadt_Aschaffenburg
20.09.2013, 19:43
Hi,

nochmal: es heißt ganz klar, daß die Befähigung zum Bootsmann erlangt hat, wer entweder die Ausbildung zum staatl. anerkannten Binnenschiffer absolviert hat, einschließlich mind. 1 Jahr Fahrzeit. Innerhalb dieses Jahres muß man mindestens 180 Tage gefahren sein, sonst zählt das Jahr nicht. Das ist der Punkt, an dem es beim WSA immer wieder mal hapert und deswegen kommt es häufig vor, daß WSA-Azubis "nur" als Matrosen abgehen.

Du kannst nur prüfen, ob Deine Fahrzeit richtig berechnet wurde, ob Du nicht vielleicht doch ein Jahr dabei hattest, in dem Du 180 Fahrzeit aufgeschrieben bekommen hast. Wenn nicht, ist das richtig so mit der Befähigung.

Gruß
Michael

Streifenhörnchen
20.09.2013, 20:42
Hallo Tänzer,
da DU nunmal keine Fahrzeit nach Rheinschu vorweisen kannst ist das Streichen der Befähigung nach Rheinschu Legitim.

"Bootsmann"... in meinem Alten Grauen SDB stand mit sechs Jahren Fahrzeit MATROSE .

Gruß Ferd

Der-mit-dem Golf-tanzt
20.09.2013, 21:46
Hallo Leute,

hier scheint es einige Missverständnisse zu geben.

In der BinSchUO § 3.02 steht, ebenso in der Rheinschifffahrtsverordnung: 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden..."

Das bedeutet doch, wenn ich es richtig verstehe, dass ein Jahr Fahrzeit dann angerechnet werden, sobald 180 Fahrtage geleistet sind, egal in welchem Zeitraum. Wenn aber innerhalb eines Jahres mehr als 180 Tage gefahren werden, wird dennoch höchsten ein Jahr Fahrzeit anerkannt.

Im Übrigen bin kein WSA Azubi gewesen und auch auf dem Rhein gefahren, obwohl meine Schifferberufschule an der Elbe liegt.

Meine Frage ist somit immer noch unbeantwortet

Tschüüs und schönen Abend noch!

Dominic
20.09.2013, 22:24
Hallo,
das Thema ist recht kompliziert. Früher existierten zwei Verordnungen RheinSchUO/BinSchUO parallel zueinander und regelten faktisch dieselben Umstände zu unterschiedlichen Fahrgebieten. Man konnte sich dann beide Verordnungen zur Hand nehmen und direkt vergleichen und in den Zusätzen beider VO' en standen dann meist auch noch die Hinweise, was in welchen Bereich, wie anerkannt wird. Es gab immer schon Unterschiede und wenn ich mich wage erinnere gerade auch bei den benötigten Fahrtagen für das Jahr Fahrzeit.
Da dass in den letzten Jahren aber alles ziemlich umgestrickt wurde, würde ich dir raten, mal beim WSA Duisburg-Rhein in Homberg nachzufragen. Da die wohl ziemlich viel mit Schifferdienstbüchern aus dem Bereich Rhein und übrige Binnenwasserstraßen zu tun hatten und haben.

Bis dann

Dominic

LorenzE
20.09.2013, 23:23
Hallo Der-mit-dem-Golf-tanzt,

wie ich aus #1 entnehme hast du ja mittlerweile den Eintrag als Bootsmann und hast seitdem du die Ausbildung abgeschlossen hast auch mindestens 180 Fahrtage gesammelt. Nach meiner Aufassung der Gesetzeslage solltest du dadurch das Recht auf den Eintrag als Steuermann haben.
Geh erstmal zu einem WSA in deiner Nähe und erklär ihnen dein Anliegen mal genau, wenn sie nicht mitspielen würde ich ein WSA am Rhein aufsuchen, die wissen genau was Sache ist. Mach aber einen grossen Bogen um die Rheinschiffahrtsdirektion in Basel, es ist praktisch unmöglich bei denen ein Dienstbuch abstempeln zu lassen. Ich habe die Ausbildung von 2003 bis 2006 gemacht und habe beim WSA Köln unter Vorweisung des Prüfungszeugnisses direkt den Matrosen/Motorenwart und Bootsmann erhalten.

Grüsse,
Lorenz

Padler
21.09.2013, 07:58
Hallo Der-mit-dem Golf-tanzt



hier scheint es einige Missverständnisse zu geben.


Und einige Antworten sind schlichtweg falsch bzw. nicht aktuell,
daher nochmal der Reihe nach.



In der BinSchUO § 3.02 steht, ebenso in der Rheinschifffahrtsverordnung: 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden..."

Das bedeutet doch, wenn ich es richtig verstehe, dass ein Jahr Fahrzeit dann angerechnet werden, sobald 180 Fahrtage geleistet sind, egal in welchem Zeitraum. Wenn aber innerhalb eines Jahres mehr als 180 Tage gefahren werden, wird dennoch höchsten ein Jahr Fahrzeit anerkannt.


Genauso ist es, und es steht in der aktuellen RheinSchPersV auch nur etwas von Binnenschifffahrt,
es ist also keinesfalls Fahrzeit auf dem Rhein vorgeschrieben.

Leider kann ich zur Zeit keine Ausgabe der RheinSchPersV finden
die zur Zeit der Eintragungen in Schifferdienstbuch gültig war.
Es könnte also sein das damals tatsächlich Fahrzeit auf dem Rhein verlangt wurde.




auf S.5 den Eintrag "Matrose/Motorenwart. Der vorgedruckte Text: "Befähigung des Inhabers nach § 23.02 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" wurde durchgestrichen und durch: "§ 3.02 Bin SchUO" ersetzt.


Das in der Überschrift der Name der Verordnung geändert wurde,
ist im Grunde genommen sogar richtig so.
Da zum Zeitpunkt der Eintragung §23.02 RheinSchUO in Deutschland nicht mehr existierte,
allerdings ist "§ 3.02 BinSchUO" sicher auch nicht richtig,
wenn überhaupt müsste dort etwas von "RheinSchPersV" oder "BinSchUO Anhang XI"
und dabei dann wenn überhaupt der § 2.02 stehen.




Auf S. 6 "Befähigung des Inhabers nach Bestimmungen außerhalb des Rheins" wurde der selbe Eintrag vorgenommen.


Das ist m.E. auch völlig richtig,
da die BinSchUO keinen Bootsmann kennt.



Demzufolge hätte man mir auf S. 5 den Bootsmann bereits 2010 eintragen müssen und folglich nach einem weiteren Jahr Fahrzeit den Steuermann.

Ich habe jedenfalls geplant, die Eintragungen nochmals prüfen zu lassen und auf einer Korrektur zu bestehen.


Das kannst du natürlich machen,
nur was würde dir das bringen?


VG Padler

Radarpilot
21.09.2013, 09:59
Hallo Golf, (Doof ohne Namen)
leider sind die Schifferdienstbücher in der Regel als Grundlage "Saumäßig". Es fehlen Daten und Unterschriften, die Zielhäfen sind kaum zu entziffern usw. Bei fast jeden Patentanwärter müssen wir als Detektive die Fahrzeit und Reisen aufarbeiten. Dabei helfen die Mitarbeiter von der WSV zum Teil "Stundenlang" um das Ergebnis: "Zugelassen zur Patentprüfung" zu erreichen. Auch Dein Schifferdienstbuch wird bei nochmaliger Vorlage richtig bearbeitet. Die Gesetze und Verordnungen haben sich in den letzten Jahren selbst überholt. Also in Ruhe und mit etwas Zeit zur WSV in Duisburg gehen. Vorher prüfen ob alle Daten, Unterschriften und Patentnummern richtig eingetragen sind.
Viele Grüße
Radarpilot / Rolf aus Duisburg Ruhrort

Dominic
21.09.2013, 12:04
Hallo,

Auszug RheinSchPersV:

§ 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
1. beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren;
2. beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes
Lehrverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der
zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet;

3. beim Matrosen
a) ein Mindestalter von 17 Jahren und
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung;
oder
b) ein Mindestalter von 19 Jahren und
eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren; davon
müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt
oder in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein;

4. beim Matrosen-Motorwart
a) die Befähigung als Matrose und
eine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als Matrosen-
Motorwart;
oder
b) eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Binnenschiff mit eigener
Triebkraft und Grundkenntnisse in der Motorenkunde;

5. beim Bootsmann
a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung;
oder
b) ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach Nummer 2 oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an
einer Schifferberufsschule, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von
mindestens einem Jahr einschließt;
oder
c) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nach Nr.3
Buchstabe b und eine mit Erfolg abgelegte praxisbezogene Prüfung nach Anlage D7 Nr. 3.1
dieser Verordnung;
oder
d) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nach Nr. 3
Buchstabe b;
6. beim Steuermann
a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von
mindestens drei Jahren als Matrose nach Nr. 3 Buchstabe b;
oder
b) der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schiffsführerzeugnisses oder eines
Schiffsführerzeugnisses nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG;
oder
c) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem
Großen Patent gleichwertigen Schiffsführerzeugnisses; (...)

§ 3.08 Anrechnung von Fahrzeiten
180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365
aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der
See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
also, wenn er die 180 Tage als Bootsmann voll hat, ist schon alles tutti.

Bis dann

Dominic

Der-mit-dem Golf-tanzt
21.09.2013, 12:47
Hallo Dominic,

weißt du zufällig, von wann die die von dir oben zitierte Verordnung stammt? Das scheint mir nämlich wesentlich zu sein. Ansonsten ist es so, dass ich 180 Fahrtage als Bootsmann voll hätte, wenn man mir den Bootsmann direkt nach Ausbildungsende eingetragen hätte. Da ich jedoch zunächst nur den Matrosen/Motorenwart bekommen habe, als solcher 180 Tage gefahren bin, bevor der Bootsmann eingetragen wurde, fehlt mir dieses Jahr Fahrzeit nun, um den Steuermann eintragen zu lassen, was ich so nicht einfach hinnehmen möchte, wenn es nicht korrekt ist, da ich möglichst schnell das A-Patent machen will.

Gruß und Dank Nils

Stadt_Aschaffenburg
21.09.2013, 13:52
Hallo Golftänzer,

wenn Du Deine Registrierung mal fertigmachen würdest, müßte ich auch nicht immer Deine Beiträge freischalten ;-)

Gruß
Michael

LorenzE
21.09.2013, 14:36
Hallo Nils,

man nennt das IHK Prüfungszeugnis nicht umsonst Bootsmannsbrief.

Du hast eine dreijährige Ausbildung zum Binnenschiffer gemacht, warst auf einer Schifferschule, bist während deiner Ausbildung 180 Tage als Leichtmatrose gefahren und hast seit deiner Ausbildung nochmal 180 Tage zusammengefahren = Steuermann.

Nimm dein Dienstbuch und deinen Bootsmannsbrief und geh zum nächsten WSA.

Sonst gibts ausser deiner Rückmeldung wie es beim WSA gelaufen ist nichts mehr zu dem Thema zu sagen.

Gruss,
Lorenz

Der-mit-dem Golf-tanzt
24.09.2013, 13:10
Moin liebe Kollegen,

ich hatte zwischenzeitlich Email-Kontakt (siehe unten) mit dem WSA Duisburg. Morgen werde ich zum Amt fahren und meinen Steuermann eintragen lassen. :smile1:


Vielen Dank an alle, die sich an der Beantwortung meiner Frage beteiligt haben!

Nils


Sehr geehrte Frau Schneider,

meine Binnenschifferkollegen haben mir geraten, mich mit folgendem Problem direkt an das WSA Duisburg zu wenden.

Ich habe von 2007 bis 2010 eine dreijährige Ausbildung zum Binnenschiffer an der BbS Schönebeck gemacht, bin während meiner Ausbildung 180 Tage als Leichtmatrose gefahren und habe seit der Ausbildung nochmal 180 Tage Fahrzeit absolviert. M. E. müsste mir daher jetzt der Eintrag "Steuermann" im SDB zustehen.

Da jedoch unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung trotz Vorlage des Facharbeiterzeugnisses beim WSA Lübeck nur der Eintrag "Matrose/Motorenwart vorgenommen wurde und der Eintrag "Bootsmann" erst ein weiteres Jahr später erfolgte, müsste ich nun noch ein ganzes Jahr Fahrzeit bis zum Steuermann absolvieren.

M. E. ist den Mitarbeitern des WSA Lübeck damals möglicherweise ein Fehler unterlaufen, der mich ein Jahr bis zur Zulassung zum Patenterwerb kosten würde.

Ich bitte Sie daher um Ihre Einschätzung der Angelegenheit und Rückmeldung.

In der Anlage finden Sie S. 5 u. 6 meines SDBs sowie den Facharbeiterbrief.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Nils ...


Sehr geehrter Herr ...,

mit dem Bestehen der Abschlussprüfung steht Ihnen ab diesem Datum (23.06.2010) der Qualifikationseintrag Bootsmann zu. Diese beinhaltet auch den Matrose-Motorenwart. Von diesem Datum an müssen Sie dann noch eine Fahrzeit von 180 Tagen im Schifferdienstbuch nachweisen um den Eintrag Steuermann zu erhalten.

Wie ich Ihrem Schreiben entnehme, haben Sie diese Fahrzeit nach bestandener Prüfung bereits absolviert und somit steht, sofern diese 180 Tage mit einem Kontrollvermerk versehen sind, dem Eintrag Steuermann nichts im Wege.

Mit dem Eintrag Steuermann können Sie sich dann, da Sie bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben zum Patent anmelden, sofern Sie die für die Strecke benötigten 8 Berg- und 8 Talfahrten in Ihrem Schifferdienstbuch nachweisen können.

Sollten Sie noch Fragen haben stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Wilhelmine Flüchter

Wilhelmine Flüchter
Telefon 02066 418-339
Telefax 02066 418-315
Kom-Netz 9420 339
wilhelmine.flüchter@wsv.bund.de

Wasser- Schifffahrtsamt
Duisburg-Rhein
Königstraße 84
47198 Duisburg
http://www.wsv.de



Von: Schneider, Marlies
Gesendet: Montag, 23. September 2013 08:53
An: Flüchter, Wilhelmine
Betreff: WG: Befähigung Schifferdienstbuch

Yggdrasil
27.09.2013, 20:17
Ich nehme an du hattest ,nicht genügend Fahrtage auf dem Rhein,weswegen sie dir den Eintrag nach der BinSchUO gaben.
In der BinSchUO gibts es, wie hier schon gesagt den Bootsmann nicht, sondern Decksmann-->Matrose-->Matrose/Motorenwart-->Steuermann.
Aus diesem Grund ist nicht mal der Eintrag Mat/Mot richtig gewesen,denn dazu hättestdu nach der Lehre 1 jahr als Mat. fahren müssen.Anders als auf dem Rhein bekommt man seinen Dienstgrad laut BinSchUO nämlich durch Erfahrung.
Was sie danach falsch gemacht haben ist der Eintrag " Bootsmann",da es den Laut BinSchUO nicht gibt und zum Steuerman braucht man 2 jahre als Mat oder Mat/MOT.

Dies alles kommt durch die Benachteilgung,auserhalb des Rheins.Weil ja nur wer auf dem Rhein Fahrzeit hat ,was kann (ich lieg grad lachend am Boden).

ABER !!

Da sich das mittlerwele alles geändert hat und man auch nicht in Methusalem zum Schiffahrtsamt gehen sollte,wie du ja nun auch gelernt hast,gratuliere ich Dir.

Gruss von einem Elbeschiffer

PS: Weisst du warum sie bei der Änderung der Patentverordnung ,das Rheinschifferpatent,anders als bei den restlichen Patenten ,in Grosses Patent umbenannt haben?
Die Antwort ergibt sich aus der Frage. ;O)

Der-mit-dem Golf-tanzt
08.12.2013, 00:01
Liebe Kollegen,

alles glatt gelaufen beim WSA Lübeck. Die Mitarbeiter dort durften auf diese Weise mal was Neues lernen - haben selten mit Binnenschiffern zu tun.
Und seit 1.11. habe ich als Steuermann auch einen neuen Job.

Gruß
Nils

LorenzE
08.12.2013, 00:10
Hallo Nils,

ich gratuliere!

Liebe Grüsse,
Lorenz