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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe



Norbert
07.06.2017, 09:13
§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe



Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:


----1.2 Rhein-Herne-Kanal

----1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr

-------------a. Fahrzeug
-------------Länge 110,00 m, --Breite 9,65m -----Abladetiefe 2,60 m
-------------Länge 135,00 m, --Bretie 11,45 m, --Abladetiefe 2,50 m

-------------b. Verband
-------------Länge 165,00 m, --Breite 9,65m -----Abladetiefe 2,60 m
-------------Länge 186,50 m, --Bretie 11,45 m, --Abladetiefe 2,50 m

----1.2.2 von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich


die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 sinkt, und
die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt,

um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,

zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m
oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist


§ 15.06 Begegnen

---6. Auf dem Rhein-Herne-Kanal



von km 24,70 bis km 26,03 und
von km 33,00 bis km 34,70
darf ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich bei Annäherung an diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen und Verbänden ausgeschlossen ist.
vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannte Kanalstrecke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Talfahrt (vom Dortmund-Ems-Kanal in Richtung Hafen Victor)
in der Zeit
von 22:00 Uhr bis 00:30 Uhr,
von 02:00 Uhr bis 03:30 Uhr,

in der Bergfahrt (vom Hafen Victor in Richtung Dortmund-Ems-Kanal)
in der Zeit
von 00:30 Uhr bis 02:00 Uhr,
von 03:30 Uhr bis 05:00 Uhr.

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt gestattet ist.


Quelle: BinschStrO - zweiter Teil § 15.02 und 15.06