Handfunksprechgeräte auf Binnenschiffen
Zitat:
Zitat von
Tido
... Hab das Problem mit meiner 4 meter Nußschale nämlich gehabt, sprich, mir eine Handfunke zugelegt, ATIS eintragen lassen, Frequenzzuteilung beantragt etc pP.... und dann sagt man mir, das ich ein Handfunkgerät allein nicht nutzen darf... müßte fest eingebaut sein! - witzig, wenn man a.) nicht mal genügend Strom an Bord hat, b.) geschweige denn PLATZ um so eine Kiste irgendwo einigermaßen sinnvoll einzubauen.!!! Betrifft allerdings nur den Binnenbereich, auf Seewasserstraßen siehts noch wieder anders aus... Naja, unsere Bürokratie eben... also kommt das gute Stück eben erst auf der Ems aus der Tasche... Gruß Tido
Hallo Tido
Hallo zusammen
Gemäss der international geltenden "Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000)" haben meine ehemaligen Kollegen der Bundesnetzagentur BNetzA bedauerlicherweise Recht. Handsprechfunkgeräte dürfen leider nur auf Schiffen über 20 Meter Länge zusätzlich zu den eingebauten Geräten und nur im Verkehrskreis Funkverkehr an Bord (Kanäle 15 und 17) eingesetzt werden, nicht aber auf Kleinfahrzeugen.
Die Bürokraten und Theoretiker haben Bedenken wegen der reduzierten Reichweite von Handfunkgeräten im Vergleich zu eingebauten 25 Watt Geräten. Einige Vertragsstaaten (unter anderem die Niederlande und die Schweiz) können diese Bedenken nicht nachvollziehen, denn eine "Handfunke" auf einem Kleinfahrzeug ist alleweil besser als gar kein Funkgerät. Es kommt noch dazu, dass die Sendeleistung im Verkehrskreis Schiff-Schiff (Kanal 10) automatisch auf 1 Watt reduziert wird. Sie versuchten daher, diese unsinnigen Bestimmungen in der "Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk" zu ändern, was leider nur mit der Einstimmigkeit aller 17 Vertragsstaaten machbar ist. Da gibt's halt einige, die nicht mitmachen wollen, und die nicht von ihren Bedenken abzubringen sind. Wie Du richtig schreibst, geht es auf Seewasserstrassen auch, aber ich muss nicht mehr unbedingt alles verstehen...
:confused1::fragkratz:
Die Niederlande und die Schweiz (vielleicht auch noch einige andere, die mir nicht bekannt sind) haben nationale Bestimmungen erlassen und erteilen Funkgenehmigungen mit Funkrufzeichen und dazugehörendem ATIS für Handfunkgeräte mit allen 55 Kanälen (01-15/17-28 und 60-69/71-88) auf Kleinfahrzeugen. Diese Genehmigungen sind aber nur auf den entsprechenden nationalen Gewässern (in der Schweiz ausschliesslich auf dem Rhein zwischen Rheinfelden und Basel, nicht aber auf Seen!) gültig.
Ich kann Dir nur raten, das 13. Gebot (Du sollst Dich nicht erwischen lassen!) zu beachten. :pfeif:
Liebe Grüsse
Peter
Handfunkgeräte auf Kleinfahrzeugen - geschichtlicher Hintergrund
Hallo zusammen
Diese Bestimmungen, wonach Handsprechfunkgeräte nicht auf Kleinfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, haben einen geschichtlichen Hintergrund.
Im "Regionalen Abkommen über den internationalen Rheinfunkdienst auf Ultrakurzwellen (Brüssel 1957)", im "Regionalen Abkommen über den Rheinfunkdienst (Brüssel 1970)" und in der "Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst (München 1976)" gab es noch keine Bestimmung über tragbare Funkanlagen auf Kleinfahrzeugen.
Erst in der "Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk (Brüssel 1996)" bestimmten die 6 damaligen Vertragsstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Schweiz:
"Kleinfahrzeuge, wie in der Definition der Rheinschiffahrtspolizeiverordung festgelegt, dürfen mit tragbaren Funkanlagen für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord nicht ausgerüstet sein. Die tragbaren UKW-Funkanlagen sind nur für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord zugelassen."
In der "Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000)" wurden diese Bestimmungen übernommen und neu formuliert:
"Ein Schiff, das mit einer fest eingebauten VHF-Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgerüstet und deren Betrieb genehmigt ist, darf außerdem tragbare VHF-/UHF-Funkanlagen *) für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord verwenden. Auf Kleinfahrzeugen im Sinne der Europäischen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (CEVNI) ist die Benutzung des Verkehrskreises Funkverkehr an Bord nicht gestattet."
Am 25.6.2007 wurden die Bestimmungen von 2000 auf Antrag der Niederlande und der Schweiz wie folgt gelockert:
"Zusätzlich zu den alten Regelungen dürfen die Verwaltungen, die es wünschen, die Benutzung der tragbaren VHF-Funktelefone erlauben für die Dienstkategorie Schiff-Schiff, nautische Information und Schiff-Hafenbehörden an Bord der Freizeitboote auf den Binnenschifffahrtsstraßen. Wenn man diese Benutzungsart erlaubt, werden den Verwaltungen empfohlen, die folgenden Aspekte in ihren Betrachtungen zu berücksichtigen:
- das Versorgungsgebiet der eigenständigen tragbaren VHF-Funktelefone;
- die Eigenschaften der Antenne der Funkanlage;
- die (begrenzte) Batteriekapazität;
und wie man jeden möglichen Missbrauch des eigenständigen tragbaren VHF-Funktelefons vermeiden kann, zum Beispiel, indem man die ERP **) auf 2.0 W begrenzt.
Die Verwendung tragbarer VHF-Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt. Nur in den Niederlanden und in der Schweiz dürfen auf Sportbooten tragbare VHF-Funkanlagen für alle Verkehrskreise auf den in diesen Ländern dafür vorgesehenen Kanälen verwendet werden."
Wie schon von Tido (Beitrag #31) und von mir (Beitrag #32) erwähnt, sind Handfunkgeräte auf Kleinfahrzeugen auf Seewasserstrassen zugelassen, weshalb nicht auch auf Binnenwasserstrassen? Die international geltenden Rechtsgrundlagen sind seit dem 25. Juni 2007 vorhanden. Es liegt jetzt an den übrigen 15 Vertragsstaaten, diese Lockerung für ihre Hoheitsgebiete zu übernehmen, und Handfunkgeräte mit allen 55 Kanälen auf Kleinfahrzeugen auch auf Binnenwasserstrassen zuzulassen. Vielleicht fehlt es am notwendigen Druck der interessierten Freizeit- und Sportbootbesitzer sowie ihrer Organisationen auf ihre nationalen Fernmeldeverwaltungen. In Deutschland ist das die Bundesnetzagentur BNetzA.
Entschuldigung für dieses schwerfällige und schwer verständliche Juristendeutsch, ich habe das nicht geschrieben, nur wörtlich zitiert.
Freundliche Grüsse
Peter
*) VHF = Very High Frequency = 30 - 300 MHz / UHF = Ultra High Frequency = 300 - 3000 MHz
**) ERP = Effective radiated power = effektiv abgestrahlte Leistung
Nachtrag:
Der ganze Vertragstext kann bei http://www.rainwat.bipt.be/rainboat.html (auf Arrangement klicken) eingesehen und im MS-Word-Format heruntergeladen werden.
RAINWAT steht übrigens für Regional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on Inland Waterways und BIPT für Belgisch Instituut voor postdiensten en telecommunicatie, das ist die belgische Post- und Fernmeldeverwaltung, welche für die "Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000)" federführend ist.