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Thema: Fähre und Ausweichregeln

  1. #1

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    Standard Fähre und Ausweichregeln

    Liebe Kollegen,

    ich habe da mal eine Frage:

    Wenn man die Vorschriften ganz genau nimmt, so heißt es doch, dass eine Fähre erst die Wasserstraße überqueren darf, solange andere Fahrzeuge nicht gezwungen sind, Kurs und Geschwindigkeit zu ändern.
    Soweit zu gut.

    $1.01 definiert Fahrzeuge erst mal als alles, also auch Kleinfahrzeuge.

    Muss eine Fahre also auch auf Kleinfahrzeuge (Sportboote) warten?

    Bitte nachvollziehbare und fundierte Antworten. Ich höre oft, Berufsschifffahrt hat Vorfahrt. Wer so was sagt liegt auch falsch und ist nicht gut informiert.

    Den Begriff Berufsschifffahrt gibt es weder in der BinSchStrO, RheinSchPV noch in der RheinSchPersV.

    Kleinfahrzeuge weichen Fahrzeugen aus!
    Geändert von OnTo (08.08.2020 um 15:18 Uhr)

  2. #2

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    Zitat Zitat von OnTo Beitrag anzeigen
    solange andere Fahrzeuge nicht gezwungen sind, Kurs und Geschwindigkeit zu ändern
    Hallo OnTo,

    da fehlt schon mal das wichtige Wort "unvermittelt", denn in § 6.23 der BinnSchStrO heißt es unter Punkt 1:

    "Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern."

    Soweit es gefahrlos möglich ist, kann eine Fähre also von der Schiffahrt in zumutbarer Weise verlangen, daß sie mit der Fähre kooperiert und durch Fahrt rausnehmen oder Kursänderung das Überqueren erleichtert.
    Der Sinn dieser Vorschrift ist klar: auch wenn der Längsverkehr Vorfahrt hat, so hat auch der Querverkehr hier seine Berechtigung und ist nicht einfach nur ein "Störenfried", der zusehen soll, wie er rüberkommt.

    Muß eine Fahre also auch auf Kleinfahrzeuge (Sportboote) warten? Der genannte § 6.23 ist doch eindeutig: ja, das muß sie. Es ist in diesem Gesetzestext ja nicht nur von anderen "Fahrzeugen" die Rede, sondern auch vom "übrigen Verkehr". Es wäre zudem auch vollkommen sinnwidrig, im Hinblick auf eine Vermeidung von Gefahr bestimmte Schiffs- oder Bootsgruppen ausnehmen zu wollen. Die Sache ist ja auch insofern unproblematisch, als ein kleines Motorboot sicher besser ausweichen kann, als ein Koppelverband und für das Fahrt rausnehmen gilt dasselbe. Aber auch hier muß das Verlangen nach einer Kooperation mit der Fähre gefahrlos und zumutbar sein und darf nicht zu einem "Sieh zu wo du bleibst!" werden.

    Jetzt gilt es noch die grundsätzlichere Frage zu klären: "Ich höre oft, Berufsschifffahrt hat Vorfahrt. Wer so was sagt, liegt auch falsch und ist nicht gut informiert." Also, wer weiß was?

    Gernot

  3. #3

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    Hallo Onto,
    hallo Gernot,

    diese Frage tangiert schon das speziellere Binnenschifffahrtsrecht.

    Hier die Lösung:

    Gemäß § 6.02 BinSchStrO sind diverse § nicht von Kleinfahrzeuge zu beachten bzw. gelten nicht für Fahrzeuge außer Kleinfahrzeuge. Einer dieser besondere § ist der § 6.23 Nummer 1 BinSchStrO. Das bedeutet, dass der Begriff des Fahrzeuges im Sinne des § 6.23 nicht für Kleinfahrzeueg anzuwenden ist. Also kann eine Fähre die Bundeswasserstraße queren, wenn ein Kleinfahrzeug seinen Kurs ändern muss.

    Hier der Text des §6.02.BinSchStrO: Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11, 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 (§ 6.02 BinSchStrO) noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden. Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden.

    Nur so zur weiteren Information:
    Begegnungsverbote; blaue Tafel; Überholverbote gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

    Im Übrigen möchte ich an dieser Stelle der Behauptung von Gernot zur Sinnfreiheit von bestimmten Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugarten oder -gruppen vehement wiedersprechen (siehe blaue Tafel, oder Begegnungsverbote usw.). Diese Diverenzierung ist wichtig und richtig.

    Liebe Grüße
    Jörn

  4. #4

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    Was jetzt auch eine Frage der Auslegung wäre. Was ist unvermittelt?

    Die Kernfrage bleibt aber: muss eine Fähre Kleinfahrzeugen ausweichen oder warten?

    Ein Kleinfahrzeig ist auch ein Fahrzeug und es wurde in § 6.23 nicht anders definiert mit Ausnahmen. So wie ich das lese, muss eine Fähre sogar auf Sportboote warten.

    Das es in der Praxis ganz anders läuft, sei mal dahin gestellt. Da kommt man sich nie ins Gehege, wenn beide gesunden Menschenverstand haben. Es ist eine rein theoretische Frage

  5. #5

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    Ich stimme dir in allen Punkten zu. Wie gesagt, es ist ein rein theoretische Frage.

    Ich hatte nur mal ein unschönes Erlebnis, wo eine Fähre mit aller Gewalt auf Kollisionskurs ging und mich zum aufstoppen Zwang. Das fand ich nicht in Ordnung. Wir wären vor oder hintereinander ohne Stress vorbeigekommen.
    Er legte es aber darauf an

    Fand ich gar nicht in Ordnung und habe mal in der Verordnungen geschaut und die Frage tauchte auf.

  6. #6

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    Hallo hsvjörn,

    beim § 6.02 war ich auch gerade gelandet, aber wie ich sehe, warst Du schneller. Der zentrale Text, den ich mittels Weglassen von allem "Drumrum" hier hervorhebe und der also ein Auszug aus dem Gesetzestext des § 6.02 BinnSchStrO ist, ist folgender:

    "Ein (...) Kleinfahrzeug (...) muß allen (...) Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Ein Kleinfahrzeug (...) kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht."

    Das ist die Essenz für den häufigen Normalfall des miteinander von Sport- und Frachtschiffahrt. Damit ist faktisch schon ein Vorfahrtsrecht der Berufsschiffahrt gegenüber der Sportschiffahrt gegeben. Es geht ja ausdrücklich nicht nur um notwendiges Platzlassen für das Manövrieren, wenn also beispielsweise ein Schiff ausschwenken können muß, sondern um das Raum lassen für "den Kurs". Das muß man nicht notwendigerweise auf die Fahrrinne beziehen - sondern der Zusatz, daß ein Kleinfahrzeug nicht erwarten kann, daß ein Fahrzeug ihm ausweicht, zeigt, daß Kleinfahrzeuge grundsätzlich ausweichpflichtig gegenüber der anderen Schiffahrt sind. Insofern stimmt es doch schon, wenn es heißt (#1), "die Berufsschiffahrt hat Vorrang!"

    Auf die anderen Details in Nr. 3 gehe ich noch ein - ich muß es mir erst im einzelnen durchlesen.

    @OnTo: "unvermittelt heißt: Ein Schiffer denkt, eine Fähre bleibt liegen und er kann vorbei, die macht dann aber einfach los und fährt rüber und der Schiffer muß voll zurückmachen - das wäre für mich "unvermittelt".

    Gernot



  7. #7

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    Ein interessanter Ansatz, aber das lasse ich nicht gelten, wenn man es rein rechtlich betrachtet. Jedenfalls nicht für mein Rechtsverständnis

    Jedenfalls kollidieren da die Paragrafen 6.23 mit den Ausweichregeln. Das ist in etwa so wie mit einer Stadtautobahn. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Fahrspur frei wählbar, auf einer Autobahn ist Rechtsfahrgebot.
    Eine Autobahn wie die A 100 ist in Berlin innerhalb einer geschlossenen Ortschaft .

    Was steh nun höher ? Das ist nicht definiert. Die WSP ist jedenfalls auch überfragt, nach Nachfrage

  8. #8

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    Hallo Onto,

    nur soviel.... Bitte ruf morgen jemanden von der GDWS Bonn oder das WSA Berlin an und du wirst sehen.... Mehr möchte ich zu dem Thema nicht beitragen.

    Liebe Grüße
    Jörn

  9. #9

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    Leider nicht sehr lustig. Die wissen es ja auch nicht. Ich sage nur gelber Kegel.
    Das war ein Chaos letztes Jahr. In BRB kriegste ein Knöllchen, weil du keinen hast, in Berlin haste einen bekommen, weil du einen hast.

  10. #10

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    Was denkste denn? Müssen Charterboote, die verdeckte Fahrgastschifffahrt betreiben einen gelben Kegel führen?

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