Seite 2 von 2 ErsteErste 12
Ergebnis 11 bis 17 von 17

Thema: Fähre und Ausweichregeln

  1. #11

    Registriert seit
    01.02.2012
    Ort
    Berlin
    Beiträge
    10

    Standard

    Ja, Sportboote, die nach der Sportbootvermietungsordung fahren mit Gestellung eines Schiffsführers müssen einen gelben Kegel führen.

    Ich habe das BMVI darauf hingewi8esen, dass sie per Definition dann keine Kleinfahrzeuge mehr sein können und unter anderem der Ausrüstrungspflicht unterstehen und so zum Bsp AIS haben müssen.

    War ganz schnell ruhe im Karton

    Es wurde totgeschwiegen

  2. #12
    Avatar von Hein Mück
    Registriert seit
    21.03.2012
    Ort
    Bremerhaven
    Beiträge
    3.272

    Standard

    Woraus ergibt sich denn, dass ein Kleinfahrzeug-Sportboot bei Gestellung eines Schiffsführers kein Kleinfahrzeug mehr ist?

  3. #13

    Registriert seit
    22.07.2008
    Ort
    Stadtallendorf
    Beiträge
    4.806

    Standard

    Ich war in #2 etwas vorschnell und habe mich zu einem Zwischenergebnis verleiten lassen. hsvjörn hat in #3 recht: in der Tat nimmt der § 6.02 die Kleinfahrzeuge bei einigen, in diesem Paragraphen genannten Vorschriften aus, so auch beim 6.23, Nr. 1. Demnach braucht die Fähre gegenüber Sportbooten diesen in #2 zitierten Satz nicht zu beachten, kann Kleinfahrzeuge also auch zu unmittelbaren Kurs- und Geschwindigkeitsänderungen zwingen. Nun ist das, wie gesagt, bei Kleinfahrzeugen auch nicht sehr problematisch - aber was den Punkt Gefahr angeht, gehe ich nicht davon aus, daß der § 6.02 der Schiffahrt einen Freibrief ausstellt. Nicht nur der Punkt Fähren, sondern auch der § 6.13 Wenden ist davon betroffen. Sicherlich greifen da allgemeinere Regeln in Bezug auf Gefahr - ich muß mal danach suchen.

    Bei verschiedenen Regelungen erlebt man schon Überraschendes. So hebt der § 6.02 zum Beispiel auch die Anwendung des § 6.20 (Vermeidung von Sog- und Wellenschlag) gegenüber Kleinfahrzeugen teilweise auf, beispielsweise wenn sie an einer Liegestelle stilliegen. Da muß ich an einen Fall in Paris denken - ich weiß nicht, ob die Gesetzeslage dort dieselbe ist, aber es könnte ja sein. Dort bretterte vor einigen Jahren ein Schubverband so schnell und dicht an festgemachten Wohnschiffen vorbei, daß alle Drähte rissen und hohe Schäden entstanden. Auch hier glaube ich nicht, daß das durch den § 6.02 gedeckt wäre.

    Gernot

  4. #14
    Avatar von Hein Mück
    Registriert seit
    21.03.2012
    Ort
    Bremerhaven
    Beiträge
    3.272

    Standard

    In § 6.02 BInSchStrO habe ich unter 2. folgenden Passus gefunden:
    "Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht ... § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden."
    Daraus lese ich, dass eine Fähre die Vorgaben des § 6.23 gegenüber Kleinfahrzeugen nicht anwenden muss.
    Außerdem heißt es ja grundsätzlich in 1.: "Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss ... allen übrigen Fahrzeugen (Anmerkung: also auch Fähren) den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen."
    Damit ist doch die Frage aus #1 eindeutig beantwortet.

    Hein Mück

  5. #15

    Registriert seit
    22.07.2008
    Ort
    Stadtallendorf
    Beiträge
    4.806

    Standard

    Hallo Hein Mück,

    das steht doch schon in # 3.

    Gernot

  6. #16
    Avatar von Hein Mück
    Registriert seit
    21.03.2012
    Ort
    Bremerhaven
    Beiträge
    3.272

    Standard

    Hallo Gernot,

    hast Recht. Aber OnTo scheint's ja nicht zu glauben und zieht es Zweifel. Daher schadet eine Wiederholung mit etwas anderen Worten ja nicht.

    Hein Mück

  7. #17
    Avatar von faehrenfan
    Registriert seit
    20.10.2009
    Ort
    Gimbsheim (Höhe Rheinkilometer 471)
    Beiträge
    982

    Standard

    Moin,

    leider wollen viele nicht einsehen, das eine Fähre Vorfahrt gegenüber einem Kleinfahrzeugen hat, manchmal leider auch die WSP nicht ....
    Eigentlich sollte es ein Miteinander sein, aber das gibt es schon lange nicht mehr.

    Und noch als Anmerkung: Das ist nur der Bereich BinSchStrO, die RheinSchPV, die MoselSchPV, die DonauSchPV und so weiter, sehen teilweise andere Regelungen vor.

    BinSchStrO:
    Zur Ergänzung hier noch die die Begriffsbestimmungen / Bestimmungen aus der BinSchStrO:

    § 1.01 Begriffsbestimmungen
    In dieser Verordnung gelten als:

    1. "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;

    13. "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

    14. "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen

    a) ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

    b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,

    c) eine Fähre

    d) ein Schubleichter sowie

    e) ein schwimmendes Gerät;

    Aus den Definitionen entnehmen wir also, das eine Fähre ein Fahrzeug und kein Kleinfahrtzeug ist.

    *********************************************

    Fahrtregeln:

    Kapitel 6 - Fahrregeln
    Abschnitt I: Allgemeines (§ 6.02 bis § 6.02a)


    § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

    1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss
    a) einem Fahrzeug, das das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigt, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen,

    b) allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.


    Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht. Sofern aus nautischen Gründen die
    Fahrregel des Satzes 1 Buchstabe a nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug oder der ausweichpflichtige Verband
    rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es oder er ausweichen will.


    2. Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11, 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein
    Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden.


    Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1
    nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden.


    3. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 darf ein Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 vor einem
    Badeufer oder einem Zeltplatz sowie in der Nähe von einem erkennbar ausgelegten Angel- oder sonstigen Fischereifanggerät nur so schnell fahren, dass
    seine Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren eines anderen Fahrzeugs oder eines Kleinfahrzeugs oder das
    Umherfahren in der Nähe eines Fischereifanggerätes ist verboten. Beim Vorbeifahren an einer Person muss der Abstand so groß sein, dass sie durch
    Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

    *********************************************

    § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

    *********************************************


    § 6.23 Verhalten der Fähren


    1. Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein
    anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.


    2. Für eine nicht frei fahrende Fähre gilt außerdem Folgendes:
    a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht
    zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;


    b) eine Fähre mit Längsseil, die so verankert ist, dass sie das Fahrwasser sperren kann, darf auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils
    gegenüber liegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit kann ein näherkommendes
    Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, von der Fähre das Freimachen des
    Fahrwassers verlangen, indem es oder er rechtzeitig "einen langen Ton" gibt;


    c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

    *********************************************

    Man könnte § 6.23 Nummer 1 auch so ergänzen:

    1. Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein
    anderes Fahrzeug (ausgenommen Kleinfahrzeuge § 6.02 Nummer 2 Satz 2) nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

    Man hat es aber weggelassen, damit Fähren auch auf Kleinfahrzeuge Rücksicht nehmen.

    Soviel von mir zu dem Thema.

    Gruß Alex
    Geändert von faehrenfan (09.08.2020 um 15:26 Uhr)
    ~~~ Fähren sind die schönste Art, Menschen miteinander zu verbinden ~~~

Seite 2 von 2 ErsteErste 12

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •