Der Hinweis galt der RMD und ihre Sonderzuständigkeiten beim Unterhalt/Niederwasserausbau der bayerischen Donau in den 1920-er/30-er Jahren.
Die Klärung der weiteren Zuständigkeiten findet sich im Anhang. Stand 1941. Im Bereich der Reichswasserstraße sind die Wasserstraßenämter als Ortsbehörden zuständig. Für die Gewässer ohne Klassifiziereung (oberhalb Do-km 2414,6 die (Landesbehörden) Straßen- und Flußbauämter. Die Mittel- und Landeszentralbehörden hatten meist politische Zielsetzungen.
Die RMD war dann wieder ausschließlich für den Ausbau der Großschiffahrtsstraße zuständig. Auf den "öffentlich-rechtlichen Aspekt" der "Neubauämter" wurde bereits eingegangen.
VG
Klaus
Quelle: RVM (Hrsg.), Führer auf den Deutschen Schiffahrtsstraßen, 7. Teil, Das Donau-Gebiet, Berlin 1941
Klaus Heilmeier