Hallo zusammen,
diese Daten habe ich heute auf der Erlenbacher Schiffswerft beim GSL Mainfranken entdeckt.
Gruß Heidi
Hallo zusammen,
diese Daten habe ich heute auf der Erlenbacher Schiffswerft beim GSL Mainfranken entdeckt.
Gruß Heidi
Ich bin süß und nett, doch der Schein trügt!
Ich hab' die Scheiße jahrelang vorm Spiegel geübt.
Manche Menschen sind mit einer solch herrlichen, ignoranten Dummheit gesegnet,
daß sie ihre eigene Lächerlichkeit gar nicht bemerken
Hallo zusammen
Die Reihenfolge der Massangaben ist üblicherweise Länge (L) / Breite (B) / maximaler Tiefgang (T) / maximale Tragfähigkeit. Aber auch 1 Meter maximaler Tiefgang ist für einen 62 x 11 Meter grossen Schubleichter etwas wenig. Vielleicht werden die Angaben noch berichtigt.
Freundliche Grüsse
Peter
Elektronik ist, wenn es trotzdem tut, und keine(r) weiss warum.
Der Tiefgang am Dennebaum angeschrieben? Ziemlich selten, würde ich sagen. Es dürfte sich hier um die Tonnenangaben handeln. Wahrscheinlich war nach der "1" gerade 17 Uhr. Oder es handelt sich einfach um den Jux eines Werftarbeiters nach dem Motto: der Rest kommt noch. Bei 2 m Tiefgang dürfte der Leichter auf über 1000 Tonnen kommen.
Wieso ich auf Jux komme: ich war mal mit einer Gruppe japanischer Studenten, die zum Deutschlernen gekommen waren, bei einer Werksbesichtigung bei Opel. Die wollten alles übersetzt haben - ein Karren, an dem wir vorbeikamen, war beschriftet mit: Vorsicht! Der letzte Scheißkarren der ganzen Halle 2!
Gernot
Hallo zusammen
Das habe ich unseren "Profis" abgeguckt, und die sollten eigentlich wissen, wie eine vorschriftsmässige Kennzeichnung auszusehen hat. In der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Ausgabe 04/2009), § 2.01 "Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe", sind allerdings nur die Anbringung des Schiffsnamens, des Heimat- oder Registerorts, der amtlichen Schiffsnummer bzw. ENI und die Tragfähigkeit in Tonnen bzw. die höchstzulässige Anzahl Fahrgäste geregelt. Über die Kennzeichnung von Länge, Breite und Tiefgang ist nichts zu finden. Vielleicht wissen andere Forumsteilnehmer(innen), ob und wo es entsprechende Vorschriften gibt.
Freundliche Grüsse
Peter
Elektronik ist, wenn es trotzdem tut, und keine(r) weiss warum.
Hallo Peter,
ich vermute, mit der Tiefgangsangabe ist es ist wie mit der Eichmarke: vorgeschrieben sind nur die Markierungen für die maximale Einsenkung - der Meßstab in den unterschiedlichsten Farbgebungen darunter ist "Hobby".
Wenn ich mal versuche, aus dem Bauch heraus zu schätzen, auf wieviel Prozent der Schiffe der Tiefgang außen (als Beschriftung, nicht als Ablademarke) angegeben ist, würde ich sagen, vielleicht 10 Prozent - oder liege ich da total daneben?
Gernot
.....der Meßstab in den unterschiedlichsten Farbgebungen darunter ist "Hobby".
Hallo Gernot, das glaube ich so nicht !!!
Wenn ich mich recht erinnere war zumindest eine "Blockeich" in 10 cm Blöcken auf jeder Schiffsseite vorgeschrieben.
Gruß Ernst (mal sehen was die Käpis von heute dazu sagen)
Wer glaubt alles zu wissen ist dumm. © by E.Krobbach
Hallo Ernst und Gernot,
Nach meiner Information müssen sechs Eichbalgen angebracht sein und davon auf jeder Seite muß nur einer mit 10 cm Blöcken plus Zahlen markiert sein, ich mach alle halben Meter ne Zahl hin, hat sich noch keiner beschwert.
Länge, Breite und Tonnage sind Pflicht am Dennebaum aber der Maximaltiefgang ist freiwillig.
Auf dem Rhein muß Länge und Breite nicht sein, erst auf dem Nebenflüssen nach BinnenschuO
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Erster Teil Kapitel 2
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Seeschiffe
Rheinschiffsuntersuchungsordnung Zweiter Teil Kapitel 4
§ 4.04 Einsenkungsmarken
§ 4.06 Tiefgangsanzeiger
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Erster Teil Kapitel 2
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Seeschiffe : Punkt 4
Mfg Franky
Ich habe keine Ahnung, sondern kann nur das sagen, was ich in meiner (hoffentlich schlauen - die Praxis mag vielleicht ganz anders sein; das wäre dann allerdings auch bemerkenswert) Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung aus dem Jahr 1985 (das ist nicht mehr ganz neu, dürfte aber in diesem Fall egal sein) finde.
Da steht unter dem § 2.04 "Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger": "Auf allen Fahrzeugen ... (bei meinem Faltboot natürlich nicht ) ... müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen."
Mehr nicht!
Also doch Hobby!?
Gernot
Hallo Gernot, bei mir steht daß !!!
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein,
welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die
"Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die
Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der
Einsenkungsmarken richten sich nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann - mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge -, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre
Anbringung richtet sich nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung.
Tiefgangsanzeiger sind in dem Fall für mich 10 cm Kästchen
Wenn du mal ein Upgrade brauchst,dann schau mal hier :http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech...ads/index.html
Gruß Franky