Nach Schiffskollision: Schifffahrt im Hamburger Hafen sicherer machen - Mindestbesatzung garantieren, Schubverbände sicherer machen!
Nach Schiffskollision: Schifffahrt im Hafen sicherer machen!
Nach Schiffskollision: Schifffahrt im Hamburger Hafen sicherer machen - Mindestbesatzung garantieren, Schubverbände sicherer machen!
Nach Schiffskollision: Schifffahrt im Hafen sicherer machen!
https://binnenvaartlog.nl
Hallo Verdi
Zurück zur Kleinstaaterei oder was ?
Ich kenne mich nicht aus im Hamburg, aber gehe davon aus das die Elbe eine BUNDES Wasserstraße ist, wo die Binnenschiffahrts Polizei Verordnung wirksam ist. Da ist doch alles ausreichend festgeschrieben. Oder noch mehr Bürokratie für die Gemeinde (nein, Bundesland) Hamburg ?
Hat die Verdi da überhaupt Ahnung ?
Nach Unfällen in Rotterdam mit den sg. Wassertaxis wurde auch rumgeschrien, aber die normale Gesetze und Verordnungen decken da alles ausreichend ab.
Ein Vorbild für Deutschland (das nicht gerne übet die Grenzen schaut).
Und warum alles nur unter deutscher Flagge ? Soll Deutschland , das doch so nach Brüsseler Gesetze schaut, ausländische Firmen verbieten, gerade in einem Seehafen wie Hamburg, der durch Internationalisirung groß geworden ist, sowie in Rotterdam.
Gruss Jozef
Geändert von mainschnickel (21.01.2025 um 21:56 Uhr)
Hallo Jozef,
die Gesetze und Vorschriften ändern sich ja immer mal wieder, deshalb ist meine folgende Aussage ohne Gewähr.
Nach meinen Kenntnisstand, zählt im Hamburger Hafen eben nicht: "die Elbe eine BUNDES Wasserstraße ist, wo die Binnenschiffahrts Polizei Verordnung wirksam ist", sondern die Hamburger Hafenverordnung. Insofern sollte es auch nicht heißen, zurück zur Kleinstaaterei. Wir haben auf Europäischen Wasserstraßen Kleinstaaterei.
Es gibt die Rheinschiffahrtsverordnung, die Moselschiffahrstverordnung, die Hamburger Hafenverordnung und sicher noch viele andere Hafenverordnungen. Es gibt die Bodenseeschiffahrts-Verordnung, eine für die Donau. Dann noch die ganzen Landesgewässerverordnungen.
Da könnte man jetzt meinen, das betrifft ja nur abgeschlossene Reviere, wie Talsperren und Stauseen oder kleine Flüsse wo keine Berufsschiffe fahren. Aber das stimmt nicht. Die meisten Häfen an Kanälen fallen unter die jeweiligen Landesgewässer-Verordnungen.
Also noch mal, meine Aussagen sind ganz allgemein und beziehen sich nicht auf die aktuelle Havarie in Hamburg. Ich habe mich da noch nicht informiert.
Nach meinen Kenntnisstand dürfen die auf den HADAG-Fähren nur mit einen Schiffsführer unterwegs sein und das bis zu 250 Personen. Schon merkwürdig, wenn andere Fahrgastbetriebe zumachen, weil sie sich den Sachkundigen nicht leisten können oder wollen. Was ist mit den Ersthelfer? Wie soll der Schiffsführer der HADAG-Fähre Erste Hilfe leisten, wenn er nur alleine an Bord ist?
Gruß Thomas
Hallo Thomas
Auch in Rotterdam gibt es einen Hafenverordnung, aber die setzt in NL die Rheinschiffahrts oder Binnenvaartpolitiereglement nicht außer Kraft.
In NL dürfen zB Bunkerboote bis 150 T alleine befahren werden, auch bei Schiffen bis 55 m Länge gibt es alleinfahrt Regelungen.
Die allgemeine Verordnungen, wie Rhein, Donau, Mosel, deutsche oder niederländische Binnenwasserstraßen unterscheiden sich nicht allzuviel, weil abgeleitet von den damalige europäische CEVNI regeln von etwa 1971.
Gruss Jozef
Hallo Thomas
Wie Du schreibt, es andert sich vieles. Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung, mindens für die Deutsche Strecke exesteert sinds mitte letzte Jahre nicht mehr, Der ist aufgenommen in der Binnenschiffahrts-Strassen-Verordnung.
Ich weiss nicht wie es momentan in der Hamburger Hafen geregeld ist, Wenn ich mein Elbe Patent gemacht habe, hatte men einem exstra Strekke notig fur der Hamburger Hafen. Men hatte auf der Elbe, das Elbe strecke Patent, Dan das Hamburger
Hafenpatent und dan noch der Elbe Seewasserstrassepatent was später in der algemeine Seewasserstrasse Patent geantert wurde. Damals hatte man fur jeder Strecke Seewasserstrasse einem eigner Streckepatent Notig.
Was betrifft der Sachkundiger darfte frühe der Kapitän sein, jetzt nicht mehr, wenn er der einsige Kapitän ist, und dabei mussen wir in der Kabineschiffahrt ober einem bestimmte antal Passagiers bei der Fahrt 2 Erste Hilfers an Bord haben, wenn das schiff still liegt 1 Erste Hilfer.
mfgReinier
Wer nichts weiss, musst alles Glauben.
Hallo Reinier,
dass der Kapitän nicht mehr der Sachkundige sein darf, wenn er der einzige Kapitän ist, kann ich aus der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) nicht heraus lesen. Seit wann gibt es diese Regelung? Auf welchen Wasserstraßen gilt sie?
Zählt das nur für Kabinenschiffe oder auch für Tagesausflugsschiffe?
Das der Kapitän nicht der Ersthelfer sein kann, wenn er der einzige Kapitän ist, würde ja Sinn machen. Er kann ja in vielen Fällen nicht das Steuerhaus verlassen und erste Hilfe leisten.
Die Aufgaben des Sachkundigen kann der Kapitän doch aber vor Beginn der Fahrt wahrnehmen.
Gruß Thomas