Hallo,
nachdem das Thema hier schonmal durchgenommen wurde, haben die WSD West und Nordwest u.g. Anordnung verfügt. Damit ist die Benutzung von Ankerpfählen außerhalb von Baustellen auf fast allen Strecken im Geltungsbereich dem "normalen" Ankern gleichgesetzt und damit verboten, dies gilt sowohl an Liegestellen, wie auch in Schleusenvorhäfen.

Schifffahrtspolizeiliche Anordnung zu NfB 2320/2011
Schifffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
West und Nordwest zur Benutzung von Stelzen/Pfählen
In vorgenannter Angelegenheit erlässt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West nach § 1.22 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(BGBl. I S. 3148 – Anlageband) folgende schifffahrtspolizeiliche Anordnung:


§ 1
1. Auf den Bundeswasserstraßen Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-
Kanal, Ruhr, Schifffahrtsweg Rhein-Kleve, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-
Ems-Kanal und Küstenkanal ist es in Strecken, in denen nicht
geankert werden darf verboten, von Fahrzeugen und schwimmenden
Geräten eine sog. Stelze oder einen sog. Pfahl oder Ankerpfahl in oder
auf den Grund zu drücken.
2. Das Verbot gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte während
ihres Einsatzes an Baustellen außerhalb von gedichteten Strecken
und des Kreuzungsbereichs von Dükern. Das zuständige Wasserund
Schifffahrtsamt kann für Bau- und Notfalleinsätze weitergehende
Ausnahmen zulassen.

§ 2
Die Anordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und gilt bis zum
Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch die anordnende Behörde.
Bis dann

Dominic