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Thema: Alkohol

  1. #21

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    Daumen runter Alkohol

    Moin,

    in hat man Kontrollen bei Sportschiffern durchgeführt, hier geht es zum Thema.. ich stelle mir so etwas mal in der Berufsschifffahrt vor, nachdem ich mir das Thema mal zu Gemüte geführt habe...

    Gruß
    Arnold

  2. #22
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    Moin es gibt ne große Firma aus London , da bekommt man die Auflagen wenn es deren Fracht ist bei kompletter reise keine Drogen zu konsumieren!
    Geändert von Stadt_Aschaffenburg (22.07.2013 um 20:53 Uhr) Grund: freigeschaltet

  3. #23

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    Zitat Zitat von Padler Beitrag anzeigen
    im Bordbuch in den Spalten 9-11,
    Hallo Padler,

    danke für deine Ergänzung, aber in den Spalten 9 bis 11 geht es nur um die Ruhezeit. Daraus kann man ersehen ob die vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten wurde und bei doppelter Besatzung wer Dienst und wer Freiwache hat.
    Wer der verantwortliche Schiffsführer ist, kann man aus Spalte 9 bis 11 nicht ableiten.
    Da kommt wohl eher die Spalte 8 in Frage. Da muss man die Funktion und den Namen eintragen!! Und genau das ist es, was ich in Beitrag #6 gemeint habe. Dort trage ich nur denn als Schiffsführer ein, der aktuell die Tätigkeit des (verantwortlichen) Schiffsführers ausübt.
    Selbst wenn zwei oder mehr Schiffsführer laut Besatzungsvorschrift an Bord sein müssen. Hat Jemand ein Patent für die zu befahrende Wasserstraße, darf er als Schiffsführer da tätig sein, muss es aber nicht zwangsläufig. In den Vorschriften über die Mindestbesatzung geht es ja nur darum, das diese Patentträger an Bord sind um sich gegenseitig abzulösen.
    Ich kann aber aus keinerlei Vorschrift ableiten, dass ich zwei Patentträger gleichzeitig mit der "Tätigkeit" Schiffsführer ins Bordbuch schreiben muss.

    Gruß Thomas

  4. #24

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    Hallo Elbianer


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    danke für deine Ergänzung, aber in den Spalten 9 bis 11 geht es nur um die Ruhezeit. Daraus kann man ersehen ob die vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten wurde und bei doppelter Besatzung wer Dienst und wer Freiwache hat.
    Also ich sehe das ganz einfach so dass der SCH der gerade Ruhezeit hat nicht der verantwortliche sein kann,


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    Da kommt wohl eher die Spalte 8 in Frage. Da muss man die Funktion und den Namen eintragen!! Und genau das ist es, was ich in Beitrag #6 gemeint habe. Dort trage ich nur denn als Schiffsführer ein, der aktuell die Tätigkeit des (verantwortlichen) Schiffsführers ausübt. Selbst wenn zwei oder mehr Schiffsführer laut Besatzungsvorschrift an Bord sein müssen.
    Ja das habe ich grundsätzlich schon verstanden,
    nur wenn die Mindestbesatzung 2 SCH vorschreibt,
    dann musst du auch 2 SCH im Bordbuch/Fahrtenbuch stehen haben
    ansonsten bist du ganz klar unterbemannt.

    Beim Wachwechsel den ST auf SCH umzuschreiben kann m.E. so nicht funktionieren
    da müsste wie beim Betriebsformwechsel die 8h Ruhezeit für die Mindestbesatzung eingehalten werden.


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    Hat Jemand ein Patent für die zu befahrende Wasserstraße, darf er als Schiffsführer da tätig sein, muss es aber nicht zwangsläufig.
    Das streitet doch keiner ab


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    Ich kann aber aus keinerlei Vorschrift ableiten, dass ich zwei Patentträger gleichzeitig mit der "Tätigkeit" Schiffsführer ins Bordbuch schreiben muss.
    ??? Hast du dir mal die Mindestbesatzungsvorschriften durchgelesen?
    Da steht das doch drin das sobald du nicht mehr in A1/A fährst mindestens 2 SCH brauchst.


    VG Padler
    Es scheint so als ob die besten Schiffer an Land stehen und Fotos machen! Pro Null Promille in der Binnenschifffahrt für die gesamte Besatzung! und Contra Schleusenstreik!

  5. #25

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    Hallo Zusammen,

    ich habe in Beitrag #6 geschrieben: "Nach meiner Rechtsauffassung"!!! Ich habe nicht behauptet, dass es tatsächlich so ist. Mir ist auch klar, dass es ein WSP-Beamter oder im Falle eines Falles ein Anwalt / Richter anders sehen kann.

    Ich habe mir die "Mindestbesatzungsvorschriften durchgelesen" und komme dabei aber zu einer anderen Erkenntnis als Padler. Da es für die verschiedenen Wasserstraßen verschiedene Vorschriften gibt, beziehe ich mich jetzt mal auf den Rhein.

    Übrigens ist die völlig undurchsichtige Gesetzeslage in der Binnenschifffahrt mit Sicherheit auch ein riesengroßes Negativ-Image für die Branche. Stellt euch mal vor, Jemand möchte auf den Verkehrsträger Binnenschiff umschwenken. Vorher will er sich aber ein Bild machen, was beim Transport auf der Wasserstraße erlaubt ist.
    Was meint ihr, wie weit er dabei kommt? Wie erklärt ihr einen Außenstehenden warum man mit dem gleichen Schiff und der gleichen Besatzung auf der einen Wasserstraße 14 Stunden und auf der anderen 16 Stunden fahren darf?

    Aber nun zurück zum Thema:

    > Der Begriff "Schiffsführer" ist in der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) nicht definiert, siehe § 1.01 Begriffsbestimmungen.

    > In der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) steht in § 1.02 Schiffsführer folgendes: "1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis für die Fahrzeugart
    und die zu befahrende Strecke besitzt."
    Alleine daraus leite ich ab, dass es immer nur einen Schiffsführer zur gleichen Zeit an Bord einen Binnenschiffes geben kann. In den Verordnungen findet man dann auch folgende Sätze:
    "und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen,"
    "und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen"
    "Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes..."
    "Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat..."
    "Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen..."

    Da ist immer nur die Rede von der Schiffsführer in der Einzahl. Nirgendwo steht mal die Schiffsführer oder einer der Schiffsführer.!


    > Padler schreibt: "Also ich sehe das ganz einfach so dass der SCH der gerade Ruhezeit hat nicht der verantwortliche sein kann,". Das sehe ich genau so, in diesen Fall ist die Sache eigentlich klar. Aber siehe RheinSchPV > Anlage A1 > Bordbuch > "Anleitung zur Führung des Bordbuches" > 2. Eintragungen im Bordbuch
    "- In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen."
    Es muss doch bevor etwas passiert klar sein wer der (verantwortliche) Schiffsführer ist und nicht erst mit einer um 08 Uhr am Folgetag fälligen Eintragung im Bordbuch. Dann gibt es ja auch Zusammenstellungen von Besatzung wo zwangsläufig zwei "Schiffsführer" (Patentträger) zusammen Dienst tun.
    Übrigens findet man den Begriff verantwortlicher Schiffsführer nirgendwo in der RheinSchPV und in der RheinSchPersV nur einmal da, wo es um das ausfüllen der SDB geht ("Unterschrift des verantwortlichen Schiffsführers").

    > Natürlich gibt es je nach Betriebsform und Schiffsart verschiedene vorgeschriebene Mindestbesatzungen, auch solche wo zwei oder auch drei Schiffsführer gleichzeitig zur Mindestbesatzung gehören. Das sind dann aber Besatzungsmitglieder die im Sinne der RheinSchPV § 1.02 die Eignung als Schiffsführer haben. Nicht aber die unter deren Führung das Fahrzeug steht.

    > Wieso soll das Schiff unterbesetzt sein, wenn laut Besatzungsvorschrift verlangte zwei oder drei Schiffsführer nicht als Schiffsführer im Bordbuch stehen? Im Bordbuch Spalte 8 steht der Begriff "Tätigkeit" und eine Tätigkeit ist nun mal an das ausüben einer Tätigkeit gekoppelt und nicht daran ob ich berichtigt bin eine Tätigkeit auszuüben.
    Wenn, dann kann man höchstens für ein falsch geführtes Bordbuch belangt werden, was aber noch zu beweisen wäre, und nicht dafür angeblich Unterbesetzt zu sein. Die Mindestbesatzung muss ihre Eignung doch durch ein Patent oder durch ein SDB nachweisen und nicht durch einen Eintrag im Bordbuch.
    Das regelt sich durch RheinSchPersV § 3.02 "Voraussetzungen für die Befähigung" und § 3.05 "Nachweis der Befähigung".

    > Die Betriebsform darf man nicht so ohne weiteres wechseln, regelt sich durch RheinSchPersV § 3.12 "Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform". Ich kann aber nirgendwo eine Regelung finden, dass man nicht innerhalb der Einsatzzeit die Tätigkeit wechseln kann.

    Gruß Thomas

  6. #26
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    Standard Scheffel unterm Licht Schiffsführer warum nicht Kapitän ?

    1. Besatzungsvorschriften beim Thema Alkohol
    2. Vorschriften in der Mindestbesatzung sind eindeutig gregelt oder willst du bei A2 Fahrt den 2. Schiffsführer in seiner Freizeit zum Decksmann dekratieren ?

    Mindestbesatzung A1 Koppelverband Standart S2 Schiffsführer 1
    14 Stunden Fahrzeit Steuermann 1
    Leichtmatrosen 2 wovon einer durch Decksmann ersetzt werden darf

    Verantwortlicher Schiffsführer dürfte klar sein.



    Mindestbesatzung A2 Koppelverband Standart S2 Schiffsführer 2
    18 Stunden Fahrzeit Bootsmann 1
    Leichtmatrosen 2 Wovon einer durch Decksmann ersetzt werden darf

    Bei zwei Schichten wird jeder wohl wissen wann er der Verantwortliche ist

    Mindestbesatzung B Koppelverband Standart S2 Schiffsführer 2
    24 Stunden Fahrzeit Steuermann 1 oder 1 mit patent ( mindestens für die Befahrene Strecke )
    Bootsmann 1
    leichtmatrose 1
    Matrose - Motorenwart 1 bei Steuermann mit Patent, ohne Matrosen - Motorenwart

    Sollte auch klar sein welche Schicht wann Verantwortlich ist.

    Wirds Bordbuch erst spät geschrieben wird sich die Freischicht schon Beschweren wenn die Fahrschicht Mist gebaut hat oder nicht ?

    Warum willst du einem Verlader erklären können daß es Verschiedene Fahrzonen gibt ?
    Der will in aller Regel doch nur wissen, wann du an jenem Ort bist wo du hin sollst.

    Ist im übrigen aber auch geklärt,
    z.B Für Verbände im Anhang XI § 3.09 BinSchUO
    wo Zusammenstellung des Verbandes das jeweilige Fahrgebiet bzw Zonen die Betriebsform und Mindestbesatzung geregelt ist.

    Wenn du als Verantwortlicher Schiffsführer Angst vor Verantwortung hast, dann mußt du halt als ??? Fahren.

    Oder benennt es um in Kapitän der hat für alles die Verantwortung, das evtl benötigte 2. oder 3. Patent ist dann Offizier.
    Geändert von Gerhard (25.07.2013 um 23:20 Uhr) Grund: Freigeschaltet

  7. #27

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    Hallo Elbianer


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    Übrigens ist die völlig undurchsichtige Gesetzeslage in der Binnenschifffahrt mit Sicherheit auch ein riesengroßes Negativ-Image für die Branche. Stellt euch mal vor, Jemand möchte auf den Verkehrsträger Binnenschiff umschwenken. Vorher will er sich aber ein Bild machen, was beim Transport auf der Wasserstraße erlaubt ist.
    Was meint ihr, wie weit er dabei kommt? Wie erklärt ihr einen Außenstehenden warum man mit dem gleichen Schiff und der gleichen Besatzung auf der einen Wasserstraße 14 Stunden und auf der anderen 16 Stunden fahren darf?
    Das ist doch völlig irrelevant für den potentiellen Befrachter,
    der wird -wenn überhaupt- Fragen wie lange von A nach B.

    Außerdem ist das nicht ganz richtig was du schreibst:
    wenn du nach RheinSchPersV und Bordbuch in A1 fährst sind das immer 14h
    und nicht nur auf dem Rhein.

    Und so viele Schiffe die beide Bücher haben wird es nicht geben,
    zumal nur ganz wenige Schiffe überhaupt Vorteile vom Fahrtenbuch hätten



    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    > Der Begriff "Schiffsführer" ist in der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) nicht definiert, siehe § 1.01 Begriffsbestimmungen.

    > In der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) steht in § 1.02 Schiffsführer folgendes: "1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis für die Fahrzeugart
    und die zu befahrende Strecke besitzt."
    Alleine daraus leite ich ab, dass es immer nur einen Schiffsführer zur gleichen Zeit an Bord einen Binnenschiffes geben kann.
    Das streite ich ja gar nicht ab,
    aber nach spätestens 14h hat der Schiffsführer seine Ruhezeit einzuhalten,
    und ein anderer Schiffsführer hat das Schiff zu führen.
    Daher dann ja auch 2 oder mehr SCH in der Mindestbesatzung,
    die Schiffsführer sind dann ja nicht gleichzeitig verantwortlich
    sondern abwechselnd.

    Und wenn du schon mit der RheinSchPV anfängst könnte man auch nach §1.02 Abs 2. Satz 3 die Verantwortlichkeit ableiten
    Zitat Zitat von RheinSchPV
    Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen

    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    > Padler schreibt: "Also ich sehe das ganz einfach so dass der SCH der gerade Ruhezeit hat nicht der verantwortliche sein kann,". Das sehe ich genau so, in diesen Fall ist die Sache eigentlich klar. Aber siehe RheinSchPV > Anlage A1 > Bordbuch > "Anleitung zur Führung des Bordbuches" > 2. Eintragungen im Bordbuch
    "- In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen."
    Es muss doch bevor etwas passiert klar sein wer der (verantwortliche) Schiffsführer ist und nicht erst mit einer um 08 Uhr am Folgetag fälligen Eintragung im Bordbuch.
    und weiter heißt es:
    Zitat Zitat von RheinSchPersV->Anleitung Bordbuch
    Wenn
    die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem regelmäßigen Turnus einlegen, genügt ein
    einziges Schema pro Fahrt.
    Aber wenn dir persönlich das nicht ausreicht
    bzw. du zu wenig Vertrauen zu deinem Kollegen hast
    steht es dir natürlich frei selbst ein Protokoll zu entwerfen/führen
    wo die Verantwortlichkeit vermerkt wird.


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    Dann gibt es ja auch Zusammenstellungen von Besatzung wo zwangsläufig zwei "Schiffsführer" (Patentträger) zusammen Dienst tun.
    Und das wäre jetzt wo?
    Das widersprich nämlich dem von dir "es gibt nur einen Schiffsführer"


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    > Wieso soll das Schiff unterbesetzt sein, wenn laut Besatzungsvorschrift verlangte zwei oder drei Schiffsführer nicht als Schiffsführer im Bordbuch stehen? Im Bordbuch Spalte 8 steht der Begriff "Tätigkeit" und eine Tätigkeit ist nun mal an das ausüben einer Tätigkeit gekoppelt und nicht daran ob ich berichtigt bin eine Tätigkeit auszuüben.
    Meine Meinung: Mindestbesatzung 2 SCH und im Bordbuch nur 1 SCH = unterbemannt


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    Wenn, dann kann man höchstens für ein falsch geführtes Bordbuch belangt werden, was aber noch zu beweisen wäre, und nicht dafür angeblich Unterbesetzt zu sein.
    Wenn du Pech hast ist es egal ob unterbemannt oder Bordbuch nicht ordentlich geführt,
    bei einer Anzeige (nicht Verwarnung) kostet beides in etwa das selbe.


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    Die Mindestbesatzung muss ihre Eignung doch durch ein Patent oder durch ein SDB nachweisen und nicht durch einen Eintrag im Bordbuch.
    Durchs Bordbuch wird nachgewiesen welche Personen zur Mindestbesatzung gehören.
    Wenn du einem Schiffsführer im Bordbuch als ST deklarierst kannst du natürlich anhand des Patentes die Qualifikation nachweisen,
    ändert aber nichts an der Tatsache das dieser "degradierte" SCH die Tätigkeit ST ausübt und nicht wie gefordert SCH.


    Zitat Zitat von Elbianer Beitrag anzeigen
    > Die Betriebsform darf man nicht so ohne weiteres wechseln, regelt sich durch RheinSchPersV § 3.12 "Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform". Ich kann aber nirgendwo eine Regelung finden, dass man nicht innerhalb der Einsatzzeit die Tätigkeit wechseln kann.
    Hmm, ok das ist zwar ein Argument ändert m.E. aber nichts daran das wenn 2 SCH lt. Mindestbesatzung gefordert sind diese auch im Bordbuch stehen müssen.
    Außerdem wäre mir persönlich die umschreiberei bei der Besatzung und deren Tätigkeiten viel zu kompliziert.


    Zitat Zitat von unregistriert
    Oder benennt es um in Kapitän der hat für alles die Verantwortung, das evtl benötigte 2. oder 3. Patent ist dann Offizier.
    Tja aber dann hätte der Elbianer ja immer die A....karte


    VG Padler
    Es scheint so als ob die besten Schiffer an Land stehen und Fotos machen! Pro Null Promille in der Binnenschifffahrt für die gesamte Besatzung! und Contra Schleusenstreik!

  8. #28

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    Hallo Padler, Elbianer und Unregistrierter,

    von mir als Aussenstehender und Landratte einen kleinen Tip!

    Trefft euch doch bei dem schönen Wetter in einem schattigen Biergarten und diskutiert doch bitte dort
    die "RheinSchPersV und sonstige Paragraphen und Verordnungen bei einer kühlen Blonden. ;-)

    Nix für ungut,
    Alfredo

  9. #29
    Avatar von Marie
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    Haha, so würde ich es nicht sagen! Ich denke eher, dass es da nicht viel zu diskutieren gibt. So ein Verhalten ist für mich absolut unverständlich und extrem verantwortungslos. Mein Mann hat leider auch andere Kapitäne kennengelernt, die dem Alkohol nicht abgeneigt sind. Dabei gibt es doch schon seit den 90ern die alkoholfreie Alternative, wenn es unbedingt ein Bier sein muss, wie man hier nachlesen kann: http://www.bier-deluxe.de/bier-wisse...holfreies-bier

    Ist zumindest meine Meinung.

    Gruß in die Runde
    Marie
    Höre nie auf zu lächeln, auch dann nicht, wenn du sehr traurig bist, denn du weisst nicht, wer sich vielleicht in dein Lächeln verliebt.

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