Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 19

Thema: Befähigung Schifferdienstbuch

  1. #1

    Standard Befähigung Schifferdienstbuch



    Moin liebe Kollegen,

    evtl. könnt Ihr mir bei folgendem Problem helfen:

    Nach meiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Binnenschiffer im Sommer 2010 erhielt ich beim WSA Lübeck in mein Schifferdienstbuch auf S.5 den Eintrag "Matrose/Motorenwart. Der vorgedruckte Text: "Befähigung des Inhabers nach § 23.02 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" wurde durchgestrichen und durch: "§ 3.02 Bin SchUO" ersetzt.
    Auf S. 6 "Befähigung des Inhabers nach Bestimmungen außerhalb des Rheins" wurde der selbe Eintrag vorgenommen.

    Nach einem Jahr Fahrzeit als Matrose/Motorenwart wurde mir sodann auf s. 5 die Qualifikation als Bootsmann bescheinigt.

    Nachdem ich bei anderen jungen Kollegen gesehen hatte, dass das WSA Duisburg die Eintragung Bootsmann direkt nach Abschluss der Binnenschifferausbildung vornimmt, habe ich die oben angegebenen Gesetze nachgelesen. In beiden Texten steht übereinstimmend:
    "Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Vorraussetzung für die Befähigung erfüllen:...beim Bootsmann eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum staatlich anerkannten Binnenschiffer, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt..."

    Demzufolge hätte man mir auf S. 5 den Bootsmann bereits 2010 eintragen müssen und folglich nach einem weiteren Jahr Fahrzeit den Steuermann.

    Ich habe jedenfalls geplant, die Eintragungen nochmals prüfen zu lassen und auf einer Korrektur zu bestehen.

    Könnt Ihr mir evtl. sagen, ob dem Amt hier ein Fehler unterlaufen ist oder ob ich die Sache an irgendeiner Stelle falsch sehe?

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Der-mit-dem-Golf-tanzt
    Geändert von Stadt_Aschaffenburg (20.09.2013 um 13:35 Uhr) Grund: freigeschaltet

  2. #2
    Administrator Avatar von Stadt_Aschaffenburg
    Registriert seit
    05.07.2008
    Ort
    Kefenrod
    Beiträge
    6.105

    Standard

    Hi,

    wenn Du kein Jahr Fahrzeit zusammengebracht hast, ist der Eintrag richtig. Ein Jahr Fahrzeit bekommst Du nur eingetragen, wenn Du innerhalb eines Jahres mindestens 180 Tage gefahren bist.

    Gruß
    Michael
    MeinlieberHerrgehneikommrausbleibdrin

  3. #3
    Avatar von LorenzE
    Registriert seit
    28.06.2013
    Ort
    Matzendorf CH
    Beiträge
    257

    Standard

    Ich habe nach meiner Lehrabschlussprüfung direkt den Matrosen/Motorenwart und Bootsmann eingetragen bekommen und das ist auch richtig so!

    Hast du eine verkürzte Ausbildung von zwei Jahren gemacht (nur Mittel- und Oberstufe)?
    dann bekommst du nur den Matrosen/Motorenwart.

    Wenn du eine normale dreijährige Ausbildung mit Schulschiffbesuch und bestandener Prüfung gemacht hast, dann hat das WSA einen Fehler gemacht.


    Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

    §3.02

    3. beim Bootsmann

    b) ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach Nummer 2 oder
    eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an
    einer Schifferberufsschule, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von
    mindestens einem Jahr einschließt.

  4. #4

    Standard Ausbildung

    ...ja, ich habe die dreijährige Ausbildung als Binnenschiffer an der Binnenschiffer Berufschule in Schönebeck/Elbe gemacht und selbstverständlich während der Ausbildung auch eine Fahrzeit von sehr viel mehr als einem Jahr gehabt.
    Allerdings habe ich schon, wie gesagt, die Ausbildung 2010 abgeschlossen. Meine Kollegen, die den Bootsmann sofort nach der Abschlussprüfung eingetragen bekamen, haben erst 2011 bzw. 2012 die Ausbildung abgeschlossen. Hat man nach 2010 evtl. die Vorschriften für die Befähigungsnachweise verändert?
    Mein Verdacht ist jedoch, dass man beim WSA Lübeck über Binnenschifffahrt nicht wirklich bescheid weiß, weil man dort nicht häufig mit Binnenschiffern zu tun hat.
    Geändert von Gerhard (20.09.2013 um 19:05 Uhr) Grund: Freigeschaltet

  5. #5
    Administrator Avatar von Stadt_Aschaffenburg
    Registriert seit
    05.07.2008
    Ort
    Kefenrod
    Beiträge
    6.105

    Standard

    Hi,

    nochmal: es heißt ganz klar, daß die Befähigung zum Bootsmann erlangt hat, wer entweder die Ausbildung zum staatl. anerkannten Binnenschiffer absolviert hat, einschließlich mind. 1 Jahr Fahrzeit. Innerhalb dieses Jahres muß man mindestens 180 Tage gefahren sein, sonst zählt das Jahr nicht. Das ist der Punkt, an dem es beim WSA immer wieder mal hapert und deswegen kommt es häufig vor, daß WSA-Azubis "nur" als Matrosen abgehen.

    Du kannst nur prüfen, ob Deine Fahrzeit richtig berechnet wurde, ob Du nicht vielleicht doch ein Jahr dabei hattest, in dem Du 180 Fahrzeit aufgeschrieben bekommen hast. Wenn nicht, ist das richtig so mit der Befähigung.

    Gruß
    Michael
    MeinlieberHerrgehneikommrausbleibdrin

  6. #6

    Standard

    Hallo Tänzer,
    da DU nunmal keine Fahrzeit nach Rheinschu vorweisen kannst ist das Streichen der Befähigung nach Rheinschu Legitim.

    "Bootsmann"... in meinem Alten Grauen SDB stand mit sechs Jahren Fahrzeit MATROSE .

    Gruß Ferd
    Es Lebe die BINNENSCHIFFFAHRT

  7. #7

    Standard

    Hallo Leute,

    hier scheint es einige Missverständnisse zu geben.

    In der BinSchUO § 3.02 steht, ebenso in der Rheinschifffahrtsverordnung: 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden..."

    Das bedeutet doch, wenn ich es richtig verstehe, dass ein Jahr Fahrzeit dann angerechnet werden, sobald 180 Fahrtage geleistet sind, egal in welchem Zeitraum. Wenn aber innerhalb eines Jahres mehr als 180 Tage gefahren werden, wird dennoch höchsten ein Jahr Fahrzeit anerkannt.

    Im Übrigen bin kein WSA Azubi gewesen und auch auf dem Rhein gefahren, obwohl meine Schifferberufschule an der Elbe liegt.

    Meine Frage ist somit immer noch unbeantwortet

    Tschüüs und schönen Abend noch!
    Geändert von Heidi Franz (20.09.2013 um 22:37 Uhr) Grund: Beitrag freigeschaltet

  8. #8

    Standard

    Hallo,
    das Thema ist recht kompliziert. Früher existierten zwei Verordnungen RheinSchUO/BinSchUO parallel zueinander und regelten faktisch dieselben Umstände zu unterschiedlichen Fahrgebieten. Man konnte sich dann beide Verordnungen zur Hand nehmen und direkt vergleichen und in den Zusätzen beider VO' en standen dann meist auch noch die Hinweise, was in welchen Bereich, wie anerkannt wird. Es gab immer schon Unterschiede und wenn ich mich wage erinnere gerade auch bei den benötigten Fahrtagen für das Jahr Fahrzeit.
    Da dass in den letzten Jahren aber alles ziemlich umgestrickt wurde, würde ich dir raten, mal beim WSA Duisburg-Rhein in Homberg nachzufragen. Da die wohl ziemlich viel mit Schifferdienstbüchern aus dem Bereich Rhein und übrige Binnenwasserstraßen zu tun hatten und haben.

    Bis dann

    Dominic

  9. #9
    Avatar von LorenzE
    Registriert seit
    28.06.2013
    Ort
    Matzendorf CH
    Beiträge
    257

    Standard

    Hallo Der-mit-dem-Golf-tanzt,

    wie ich aus #1 entnehme hast du ja mittlerweile den Eintrag als Bootsmann und hast seitdem du die Ausbildung abgeschlossen hast auch mindestens 180 Fahrtage gesammelt. Nach meiner Aufassung der Gesetzeslage solltest du dadurch das Recht auf den Eintrag als Steuermann haben.
    Geh erstmal zu einem WSA in deiner Nähe und erklär ihnen dein Anliegen mal genau, wenn sie nicht mitspielen würde ich ein WSA am Rhein aufsuchen, die wissen genau was Sache ist. Mach aber einen grossen Bogen um die Rheinschiffahrtsdirektion in Basel, es ist praktisch unmöglich bei denen ein Dienstbuch abstempeln zu lassen. Ich habe die Ausbildung von 2003 bis 2006 gemacht und habe beim WSA Köln unter Vorweisung des Prüfungszeugnisses direkt den Matrosen/Motorenwart und Bootsmann erhalten.

    Grüsse,
    Lorenz
    Miniaturansichten angehängter Grafiken Miniaturansichten angehängter Grafiken Klicke auf die Grafik für eine größere Ansicht 

Name:	dienst.jpg 
Hits:	522 
Größe:	137,0 KB 
ID:	419286  

  10. #10

    Registriert seit
    13.05.2011
    Ort
    bei Bremen
    Beiträge
    458

    Standard

    Hallo Der-mit-dem Golf-tanzt


    Zitat Zitat von Der-mit-dem Golf-tanzt Beitrag anzeigen
    hier scheint es einige Missverständnisse zu geben.
    Und einige Antworten sind schlichtweg falsch bzw. nicht aktuell,
    daher nochmal der Reihe nach.


    Zitat Zitat von Der-mit-dem Golf-tanzt Beitrag anzeigen
    In der BinSchUO § 3.02 steht, ebenso in der Rheinschifffahrtsverordnung: 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden..."

    Das bedeutet doch, wenn ich es richtig verstehe, dass ein Jahr Fahrzeit dann angerechnet werden, sobald 180 Fahrtage geleistet sind, egal in welchem Zeitraum. Wenn aber innerhalb eines Jahres mehr als 180 Tage gefahren werden, wird dennoch höchsten ein Jahr Fahrzeit anerkannt.
    Genauso ist es, und es steht in der aktuellen RheinSchPersV auch nur etwas von Binnenschifffahrt,
    es ist also keinesfalls Fahrzeit auf dem Rhein vorgeschrieben.

    Leider kann ich zur Zeit keine Ausgabe der RheinSchPersV finden
    die zur Zeit der Eintragungen in Schifferdienstbuch gültig war.
    Es könnte also sein das damals tatsächlich Fahrzeit auf dem Rhein verlangt wurde.


    Zitat Zitat von Der-mit-dem Golf-tanzt Beitrag anzeigen
    auf S.5 den Eintrag "Matrose/Motorenwart. Der vorgedruckte Text: "Befähigung des Inhabers nach § 23.02 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" wurde durchgestrichen und durch: "§ 3.02 Bin SchUO" ersetzt.
    Das in der Überschrift der Name der Verordnung geändert wurde,
    ist im Grunde genommen sogar richtig so.
    Da zum Zeitpunkt der Eintragung §23.02 RheinSchUO in Deutschland nicht mehr existierte,
    allerdings ist "§ 3.02 BinSchUO" sicher auch nicht richtig,
    wenn überhaupt müsste dort etwas von "RheinSchPersV" oder "BinSchUO Anhang XI"
    und dabei dann wenn überhaupt der § 2.02 stehen.


    Zitat Zitat von Der-mit-dem Golf-tanzt Beitrag anzeigen
    Auf S. 6 "Befähigung des Inhabers nach Bestimmungen außerhalb des Rheins" wurde der selbe Eintrag vorgenommen.
    Das ist m.E. auch völlig richtig,
    da die BinSchUO keinen Bootsmann kennt.


    Zitat Zitat von Der-mit-dem Golf-tanzt Beitrag anzeigen
    Demzufolge hätte man mir auf S. 5 den Bootsmann bereits 2010 eintragen müssen und folglich nach einem weiteren Jahr Fahrzeit den Steuermann.

    Ich habe jedenfalls geplant, die Eintragungen nochmals prüfen zu lassen und auf einer Korrektur zu bestehen.
    Das kannst du natürlich machen,
    nur was würde dir das bringen?


    VG Padler
    Es scheint so als ob die besten Schiffer an Land stehen und Fotos machen! Pro Null Promille in der Binnenschifffahrt für die gesamte Besatzung! und Contra Schleusenstreik!

Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •