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Thema: Fragen zur Ausbildung und Perspektive in der Binnenschifffahrt

  1. #21

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    Salve kaos!

    Vielen Dank für die rasche Antwort. Das bedeutet, dass man in jedem Fall die Zusatzuntersuchung beim Augenarzt machen muss, auch wenn man nur als Decksmann fahren möchte?

    Bei welchem WSA lässt du die Eintragungen im Schifferdienstbuch vornehmen? Dann würde ich nämlich auch dort vorbeigehen. In Heidelberg hatte man von verschiedenen Abstufungen etc. noch nichts gehört.

  2. #22
    Avatar von faehrenfan
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    Moin Joe,

    ich fasse es mal in Kurzform zusammen.

    Die Tauglichkeit der Besatzung wird im §3.03 der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) geregelt.
    Dort steht: Alle Besatzungsmitglieder müssen die Voraussetzungen für die Tauglichkeit nach Anlage B1 erfüllen.

    https://www.elwis.de/DE/Schifffahrts...3-03-node.html

    Die Anlage B1 regelt die Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
    Kannst Du hier nachlesen.
    https://www.elwis.de/DE/Schifffahrts...e-B1-node.html

    Punkt 5. betrifft das Farbunterscheidungsvermögen
    Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht.
    In Zweifelsfällen Prüfung mit dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient bei normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test.

    Wenn bei Dir eine Farbunterscheidungsschwäche vorliegt, solltest Du einen Augenarzt aufsuchen, der über ein Anomalskop verfügt.
    Sowas findet sich meistens in Augenkliniken.
    Zum Thema Anomaloskop kannst Du hier was nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Anomaloskop
    Mehr zu dem Thema: https://www.blickcheck.de/auge/krank...s/farbsehtest/

    Wie läuft der Test ab: Du schaust mit einem Auge in das Anomaloskop rein (wie bei einem Mikroskop). Es enthält einen in der Mitte geteilten Sichtbereich, der durch zwei Farblampen ausgeleuchtet wird. Du musst nun die beiden farbige Halbkreise aufeinander abstimmen, in dem Du die Farbe und die Helligkeit anpasst.
    Aus dem Unterschied zwischen Deiner Wahrnehmung zur Farb-/ und Helligkeitsdeckung der Farbkreise zur tatsächlichen Farbdeckung, kann der Arzt dann den Anomalquotient ermitteln.
    Wenn er es richtig macht, lässt sich so eine mittlerer Wert errechnen, der Aussagt, wie weit Du vom "Normalsichtigen" abweichst.

    Und zu Deiner weiteren Frage bezüglich der Staffelung: Diese betrifft nur die "Gültigkeit bisheriger Patente" §9.02
    https://www.elwis.de/DE/Schifffahrts...9-02-node.html


    Zum Schluß noch folgender Querverweis:
    Auch die Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) regelte ursprünglich mal die Tauglichkeit der Bewerber außerhalb des Rheins.
    Aber seit geraumer Zeit sind diese Artikel weggefallen und statt dessen gilt die RheinSchPersV Analge B1.
    §10 Allgemeine Anforderung für die Erteilung der Fahrerlaubnisse
    (1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
    1. ...
    2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein;

    Gruß Alex
    ~~~ Fähren sind die schönste Art, Menschen miteinander zu verbinden ~~~

  3. #23

    Standard

    Ahoi Joe, das WSA Freiburg ist für uns zuständig.
    Auch in Freiburg ist die Augenklinik die mich Teste.

    https://www.uniklinik-freiburg.de/augenklinik.html

    Viel Erfolg und gutes Gelingen!

    Gruß kaos
    Eine alte Schifferweisheit besagt:
    Gott beschütze uns vor Sturm und Wind - und vor den Booten die gechartert sind !!!

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