Moin moin Gernot,
bevor hier was grundlegend falsch wird:
Die Lichterführung für eine Fähre wird in der BinSchStrO unter dem § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt geregelt.
Dort steht:
1. Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht, mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken;
die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a
2. Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
3. Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: a) die Lichter nach Nummer 1;
b) die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
1. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt werden muss;
b) die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen.
Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden.
Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als dasTopplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.
Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord,
das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c) ein Hecklicht auf dem Achterschiff.
Aus dieser Beschreibung ergibt sich für die frei fahrende Doppelendfähre folgende Lichterführung:
Weißes Rundumlicht im Mast auf dem Steuerhaus, darüber das grüne Rundumlicht,
umschaltbare Positionslampen rot und grün auf beiden Schiffsseiten,
weißes Hecklicht an beiden Schiffsenden, entsprechend der Fahrtrichtung gekoppelt zuschaltbar.
Die "blaue Tafel" ist für Fähren nicht vorgeschrieben.
Sie kann bei Längsfahrt (zum Beispiel zur Werft) genutzt werden, dann gelten für die Fähre die gleichen Regeln wie für maschinenbetriebene Fahrzeuge.
Entsprechend muss sie auch von einem Patentinhaber mit dazu geeignetem Patent / Streckenpatent geführt werden.
@ Navico 2
Wir haben 4 Motoren an Bord. Die liegen jeweils in den "Ecken" der Fähre.
Die Schwungscheiben zeigen zur Mitte (in Längsrichtung), da bei allen Maschinen die SRP - Antriebe vor den Motoren liegen, also weiter zur Mitte hin, paßt Deine Definition schon mal nicht ...
Bei der Fähre Lay (2 Motoren, auf Deckshöhe), liegen die SRP hinter dem Motor, also zeigen die Schwungscheiben beide jeweils in Richtung Ufer ...
Ich kenne auch Fähren, da liegen die Motoren Quer zur Fahrtrichtung (also in der Mitte der Fähre) und die Antriebe sitzen an den Außenseiten ...
@Friedhelm L.
Es gibt auch Fähren mit Brückenüberbau:
Beispiel waren die "Baurat Stahl" aus Bingen, sowie die "Loreley V" aus St. Goar.
Solche Fähren verkehren häufiger auf den Seen (Bodensee, Zurichsee etc...), aber auch auf der Elbe (Glückstadt-Wischhafen und Brunsbüttel - Cuxhafen).
Was die Bezeichnung im allgemeinen angeht:
Ich kenne es so, das z.B. die Motorräume mit Namen bezeichnet werden, so das sich dadurch bereits die Lage erschließt:
Beispiel: Motorraum "Kornsand" oder "Nierstein", wobei bei uns sind die Motorräume durchnummeriert, von 1-4.
Unsere Klappen bezeichnen wir aber entsprechend: Klappe Nierstein, Klappe Kornsand ....
Wenn eins der Hecklichter kaputt ist, heißt es nur: Das Hecklich nach Niersatein ist kaputt oder das an der Klappe "Kornsand" oder Kornsandseite etc ...
Die Backbord / Steuerbord Positionslampe auf dem Fahrgastraum / Steuerhaus ist defekt ...
Ich kenne aber auch die Begriffe "Oberstromig und Unterstromig" bei der Beschreibung der Fähren auf Werftplänen.
Öfters gelesen bei den Seilfähren, seltener bei den freifahrenden Fähren, weil die universell gebaut sind.
Universeller heißt, das sie an verschienenden Fährstellen eingesetzt werden können und sich dadurch die Seitenanordnung vertauschen kann.
Beispiel:
Die Fähre "Helene" zwischen Gernsheim und Eich fährt mit dem Steuerhaus auf der Bergseite und blickt dabei in Talrichtung.
Das ist im Vergleich zum Rest der Rheinfähren untypisch, da 21 von 26 Wagenfähren mit Blickrichtung zu Berg fahren und dementsprechend der Steuerstand talseitig angeordnet ist.
Auch Ferdinand Clausen von der Clausen Werft aus Oberwinter, verwendet in seinem Buch über Fähren die Begriffe "Bergseitig" und "Talseitig" bei der Lagebeschreibung.
Nachtrag: @sprenk13
Nach Deiner Definition ist bei uns der Maschinenraum 1 am Heck ... jedenfalls weht die Deutschlandflagge genau über ihm ...
Da unsere Fähre für Längsfahrt zugelassen ist, also auch über eine "Blaue Tafel" verfügt, die auf dem Steuerhausdach angebracht ist, wurde die Definition für "Voraus" auf die Niersteinklappe gelegt.
Die Niersteiner Seite ist auch unser offizieller Nachtliegeplatz.
Wenn wir uns also in Längsfahrt befinden, ist die Niersteinklappe der "Bug" und die Kornsandklappe das "Heck". Entsprechend hängen die Flaggen ...
Die Motorräume 1 und 2 befinden sich am Heck, 3 und 4 am "Bug".
Motorraum 1 und 3 liegen entsprechen in Fahrtrichtung Vorraus Backbord und Motorraum 2 und 4 auf der Steuerbordseite, also genau andersrum als bei Euch ...
Aber wie geschrieben, gilt nur für die Definition in Längsfahrt ... für den querenden Fährbetrieb bringt das keine Hilfe ...
Gruß Alex