Gesetze zum Schleppmonopol
Die zum Schleppmonopol gehörenden Gesetze.
Im § 18 des preußischen Wasserstraßengesetzes vom 1. April 1905 wurde das Schleppmonopol auf den neu zu Bauenden Kanälen RHK, DHK und MLK erstmalig erwähnt.
Im § 1 des preußischen Wasserstraßengesetzes vom 30. April 1913 steht:
„Auf dem Kanale vom Rhein zur Weser, auf dem Anschlusse nach Hannover, auf dem Lippe-Kanal und auf den Zweigkanälen dieser Schiffahrtsstraßen ist ein Einheitlicher Staatliche Schleppbetrieb einzurichten. Privaten ist die mechanische Schlepperei dort untersagt. Zum befahren dieser Schiffahrtsstraßen durch Schiffe mit eigener Kraft bedarf es einer Genehmigung“.
Der Deutsche Bundestag hat mit dem "Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen vom 2. August 1967 (BGBl. 1967 II S. 2098)" das Schleppmonopol zum 01. Januar 1968 aufgehoben.