Die Freiheit der Schifffahrt auf dem Rhein sowie seinen Nebenflüssen und der Ausschluss von Behinderungen technischer, fiskalischer, zollrechtlicher oder administrativer Natur
Gleichbehandlung der Schiffe aller Signatarstaaten
Abgabenfreiheit
Transitfreiheit für alle Waren
Verpflichtung der Uferstaaten zur Öffnung von Häfen und Landungsplätzen sowie zum Unterhalt der Wasserstrassen
Gemeinsame schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
Schaffung einer besonderen Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen, soweit sie die Rheinschifffahrt betreffen
Die Einsetzung einer zentralen Stelle als Überwachungsorgan und Ort der internationalen Zusammenarbeit in Rheinschifffahrtsfragen, nämlich der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Mannheimer Akte ist unkündbar und gültig vom offenen Meer bis zur Mittleren Brücke in Basel.