Thema: Tankschiff nahe der Loreley gekentert

  1. #2271

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    Hi,

    für mich als Laien stellt sich hier die Frage: Spielt eigentlich die Schiffsgröße eine Rolle bei der Begegnungsregelung? Es ist ja schon ein Unterschied, ob da eine Penische oder ein Koppelverband zu Tal kommt, und das wird ja wohl auch differenziert angezeigt.

    Der Bergfahrer war ja dem Vernehmen nach ein breiter 135er.

    Gruß
    Thomas

  2. #2272

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    Hi Thomas,

    natürlich, es ist auch ein gewaltiger Unterschied, ob ein 135er oder ein Europaschiff am Betteck ist, wenn du durch willst.


    LG
    Micha

  3. #2273

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    Hi Micha,

    klar. Aber gelten dann auch differenzierte Regeln für die Begegnung? Das war meine eigentliche Frage...

    Gruß
    Thomas

  4. #2274

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    Männers,

    es ist doch einfach... Wie Werner ( Seebär) sagte sollten wir unsere Begegnung selber in den Griff bekommen. Ich ( mit 110) fahre weder bei Tag noch in der Nacht ums Betteck wenn Talfahrt kommt. Ob ich darf oder nicht spielt dabei keine Rolle.
    A) weiss ich nicht wer zu Tal kommt und was der für Kapriolen macht
    B) habe ich die 5 Minuten Zeit bis er durch ist

    Ist wie Werner richtig sagt, Allgemeine Sorgfaltspflicht

    Egal ob ich darf oder nicht !!!!!!

    Gruss MIG

  5. #2275

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    Hi MIG,

    das klingt alles sehr vernünftig und besonnen .

    Zitat Zitat von Mignon km 593 Beitrag anzeigen
    Ob ich darf oder nicht spielt dabei keine Rolle.
    Aber genau das ist doch nach wie vor die Frage in diesem juristisch überaus brisanten Fall...

    Gruß
    Thomas

  6. #2276

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    Hallo Thomas,

    ich sehe die ganze Geschichte etwas anders... Es wird doch zunehmend deutlich, das nun schlußendlich die Verantwortung komplett auf den Schiffsführer abgewälzt wird. Damit sind die Herren ja fein raus.. Und der kleine kann (schon gar nicht finanziell) sich wehren..

    Traurig aber wahr....

    Gruss MIG

  7. #2277

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    Zur Klährung Begegnungsverbot
    Auszug aus der aktuellen RSPv.

    § 9.08
    Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar
    1. Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen
    erlaubt, die Sprechfunk auf Kanal 10 und in der Talfahrt Radar benutzen. Die Wahrschauregelung
    gemäß § 12.02 erfolgt rund um die Uhr.
    2. Ist die Wahrschau nach § 12.02 nachts außer Betrieb, müssen sich die in Frage kommenden
    Fahrzeuge wie folgt verhalten:
    a) Bergfahrer müssen ihre Fahrt so einrichten, dass sie beim Umfahren des Bankecks (km 555,60
    bis km 555,20) und des Bettecks (km 553,60 bis km 553,30) Talfahrern nicht begegnen.
    Sie müssen, wenn die Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb des Bankecks
    oder des Bettecks anhalten, bis die Talfahrer das Betteck oder das Bankeck umfahren haben.
    b) Bergfahrer müssen bei der Annäherung an das Bankeck oder das Betteck die Talfahrer anrufen
    und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.
    Meldet sich kein Talfahrer dürfen sie das Bankeck oder Betteck nur umfahren, wenn sie vorher
    auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der
    Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
    c) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am Ochsenturm (km 550,57), an der oberen
    Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,61) Art, Namen,
    Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen,
    wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung müssen die Talfahrer
    die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang schalten.

  8. #2278

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    Hallo zusammen,


    mein Link in #2270 hatte NICHTS mit einem Vergleich beider Havarien zu tun!

    Es ging mir ausschließlich darum, zu erfahren, ob nun nachts ein Begegnungsverbot ist oder nicht - einfach aus Interesse.
    Hätte vielleicht besser in ein Extra-Thema gepasst.
    Dem Text habe ich entnommen (...und der durch die Norm des § 9.07 RhSchPVO vermittels des Begegnungsverbots für Bergfahrer geschützt wird.") dass ein Begegnungsverbot ist.


    Liebe Grüße
    Renate

  9. #2279

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    Hallo an alle,

    Nein, Nein und nochmals Nein!!!!!

    Wenn der Wahrschauer ausser Betrieb ist, ist Begenungsverbot!!!! Und sonst nicht!!!!!!!

    Habt ihr es jetzt??????

    Klar ist die Defination von Werner und mir, wir sollten unsere Begenungen selber regeln können....

    Gruss MIG

  10. #2280

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    Standard mit solchem Fehlwissen durchs Gebirge?

    es ist so, wie Mignon schreibt!

    wenn man so manche Beiträge hier liest kann man sich nur wundern, daß nicht mehr passiert.

    wie schaffen bloß manche ihr Patent?

    offenbar sind die Prüfkriterien dringend zu überdenken.

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