Moin moin Gernot,
Darauf, daß es offenbar in vielen Fällen keine eindeutige Festlegung gibt, bezog sich mein Beitrag (# 6).
Genau so ist es.

Wollte nur den Fehler in der Lichterführung (mit dem Toplicht) klarstellen und belegen, das es, außer bei Längsfahrt, eben keine feste Definition aller Steuerbord / Backbord gibt.

Beim querenden Fährbetrieb kann man die Lage über die Begriffe wie Talseitig / Bergseitig oder Oberstromig / Unterstromig definieren, muss man natürlich nicht.
Ist die Fließrichtung zum Gewässer nicht bekannt, nimmt man Geografische Angaben, wie die Ortsnamen an der Fährstelle.

Gruß Alex