Ganz Rechtlos sind die Sportfischer ja nicht. Schließlich haben sie das Gewässer für die Fischerei gepachtet und zahlen dafür ! Jedes Ding hat zwei Seiten.
Ganz Rechtlos sind die Sportfischer ja nicht. Schließlich haben sie das Gewässer für die Fischerei gepachtet und zahlen dafür ! Jedes Ding hat zwei Seiten.
Hi,
@topplicht: das ist richtig, aber nur unter Beachtung der Rechte der Binnenschifffahrt.
Das ist in den allermeisten Fällen auch kein Problem, aber zwischen dem 2. und dem 3. Bier haben manche Leute so eine Phase, wo sie Streit suchen. Den suchen sie dann egal wo... auch beim Angeln
....oder wie bei mir: Wenn ich nicht gefrühstückt habe, bekomme ich gegen 14 Uhr richtig HUNGER - wenn ich dann nicht bald was zum essen bekomme, darf mir keiner krumm kommen
LG
Micha
MeinlieberHerrgehneikommrausbleibdrin
Hallo zusammen,
habe das Thema nochmal hochgeholt, weil ich heute eine eher unerfreuliche Begegnung mit Anglern hatte.
Die Situation:
Bin mit der meiner Fähre auf dem Lampertheimer Altrhein (ist Bundeswasserstrasse) unterwegs. Wir haben zur Zeit Niedrigwassen und ich habe in der Fahrrinne noch zwischen 80 cm und 1,00 m Wassertiefe. Nach steuerbord bzw. backbord ausweichen geht nicht, da fahre ich mich fest. Die Angler hatten ihre Angeln etwa 10 m weit ausgeworfen, so daß der Schwimmer in der Fahrrinne lag. Gesehen habe ich logischerweise nichts. Erst als die Beschimpfungen losgingen, wobei A-loch noch das harmloseste war, habe ich die Schnüre überhaupt bemerkt.
Frage:
Wer ist hier ausweichpflichtig? Muß der Angler seine Zeugs einholen, muß ich ausweichen? Wer hat da Erfahrung? Hinweise auf irgendwelche Gesetzes- oder Verordnungstexte wären sehr hilfreich.
Danke vorab schon mal für Eure Hilfe.
NEC ASPERA TERRENT
(Die Widrigkeiten nicht fürchten,)
Moin moin, hier ist ein auszug aus dem LFG (Landesfischereigesetz) § 20
So hab ich es in meinem Fischereilehrgang gelernt und die Prüfung (2010) bestanden.
Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entstandene Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtigte auszugleichen.Grundsätzlich ist das Angeln in Schleusenbereichen und anderen Betriebsanlagen 50 meter unter und Oberhalb der Wasser- u. Schifffahrtsverwaltung (z.B. Wendebecken u. Schiffsliegeplätze) verboten. Dies gilt für alle auf den Jahres- und Tagesscheinen ausgewiesenen Kanalstrecken. Die Bereiche sind durch entsprechende Schilder der WSV gekennzeichnet.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Emsland: Hartmut
Auch am Duisburger Hafenkanal sieht man Petrijünger, die ausdauernd ihrem Hobby nachgehen. Heute vom WILLI aus abgelichtet.
Gruß
Arnold
Moin!
Auch im Dezember lassen sich die Petrijünger nicht vom kühlen Wetter abhalten, ihrem Hobby nachzugehen. Ob sie Erfolg hatten, weiß ich nicht. Ob das mit Mais als Köder auch funktioniert hat? :kopfkratz: Allerdings sollte man seine Hinterlassenschaften nicht einfach auf dem Leinpfad entsorgen... Diesmal am WDK bei Marl gesehen.
Gruß
Arnold
Hallo,
zumindest ist das ein sicherer Platz. Da steht man bei so einer Zusammenrottung bestimmt die ganze Zeit unter Beobachtung vom Wachschutz der Infracor.
"Big brother is watching you!"
Bis dann
Dominic
Im April 2021 am WDK an der Schleuse Datteln: hier der Auftrag "finde den Fehler!", den die Petrijünger machen...