Hallo,

das steht im Binnenschiffahrtsrecht

Schutzhafenverordnung (SchutzhafenV)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshafen mit ihren Wasserflächen und Anlagen, wie sie im
zweiten Teil bezeichnet sind.
(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeuge bei widrigen Verhältnissen wie Sturm, Hochwasser
oder Eis als Zuflucht zu dienen.

§ 11 Auflegen von Fahrzeugen
Es ist verboten, Fahrzeuge im Schutzhafenbereich aufzulegen.

§ 19 Laden und Löschen
Das Laden und Löschen ist verboten.

§ 23 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
Erster Teil
(1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liegeplatzes so ausreichend bemannt sein, dass eine sichere Handhabung
gewährleistet ist.
(2) Verlässt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so hat er für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtkundigen Vertreter
einzuteilen. Der Vertreter muss sich an Bord aufhalten.
(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, dass für mehrere nebeneinander liegende Fahrzeuge nur eine schifffahrtkundige Person
eingeteilt wird.
(4) Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde
eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder
Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Die Hafenbehörde kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare
Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten.

Und in einer alten Rheinschrift heißt es:
Eine der Hauptaufgaben dieser auch als Winter- oder Schutzhäfen bezeichneten Binnenhäfen ist und war es, den Wasserfahrzeugen eine sichere Überwinterung mit Schutz vor Eisgang zu bieten.

Grüße Joana