Hallo Jozef,

die Gesetze und Vorschriften ändern sich ja immer mal wieder, deshalb ist meine folgende Aussage ohne Gewähr.

Nach meinen Kenntnisstand, zählt im Hamburger Hafen eben nicht: "die Elbe eine BUNDES Wasserstraße ist, wo die Binnenschiffahrts Polizei Verordnung wirksam ist", sondern die Hamburger Hafenverordnung. Insofern sollte es auch nicht heißen, zurück zur Kleinstaaterei. Wir haben auf Europäischen Wasserstraßen Kleinstaaterei.

Es gibt die Rheinschiffahrtsverordnung, die Moselschiffahrstverordnung, die Hamburger Hafenverordnung und sicher noch viele andere Hafenverordnungen. Es gibt die Bodenseeschiffahrts-Verordnung, eine für die Donau. Dann noch die ganzen Landesgewässerverordnungen.
Da könnte man jetzt meinen, das betrifft ja nur abgeschlossene Reviere, wie Talsperren und Stauseen oder kleine Flüsse wo keine Berufsschiffe fahren. Aber das stimmt nicht. Die meisten Häfen an Kanälen fallen unter die jeweiligen Landesgewässer-Verordnungen.

Also noch mal, meine Aussagen sind ganz allgemein und beziehen sich nicht auf die aktuelle Havarie in Hamburg. Ich habe mich da noch nicht informiert.

Nach meinen Kenntnisstand dürfen die auf den HADAG-Fähren nur mit einen Schiffsführer unterwegs sein und das bis zu 250 Personen. Schon merkwürdig, wenn andere Fahrgastbetriebe zumachen, weil sie sich den Sachkundigen nicht leisten können oder wollen. Was ist mit den Ersthelfer? Wie soll der Schiffsführer der HADAG-Fähre Erste Hilfe leisten, wenn er nur alleine an Bord ist?

Gruß Thomas